Nachricht 19.10.2016

Was das CETA-Urteil wirklich bedeutet

Das Bundesverfassungsgericht hat unseren Eil-Antrag gegen das Handelsabkommen CETA abgelehnt. Erst beim zweiten Blick erschließt sich, wie viel wir mit diesem Urteil erreicht haben…

Es war ein kurzer Schock bei der Urteilsverkündung am vergangenen Donnerstag in Karlsruhe. „Im Namen des Volkes“ und noch im Stehen verkündet Andreas Voßkuhle, Präsident des Bundesverfassungsgerichts das Urteil: Die Eil-Anträge gegen die deutsche Zustimmung zum europäisch-kanadischen Handelsabkommen CETA und zu dessen vorläufiger Anwendung werden „nach Maßgabe von Gründen abgelehnt“.

Wer kein Jurist war, verstand nur: „abgelehnt“. Juristen aber horchten bei den Worten „nach Maßgabe von Gründen“ auf.

Verfassungsbeschwerde wird angenommen

Sigmar Gabriel zeigte sich erst einmal zufrieden. „Ich glaube, dass wir mit allen guten Argumenten das Verfassungsgericht überzeugen konnten“, sagte der Bundeswirtschaftsminister und selbst ernannte „Erfahrungsjurist“ in einer Stellungnahme nach dem Urteil. Den Verlauf der Verhandlung spiegelte diese Einschätzung jedoch nicht unbedingt wider. Gleich zu Beginn hatte das Gericht deutlich gemacht, dass es die Verfassungsbeschwerden ernstnimmt – und damit ein späteres Hauptverfahren zur Überprüfung von CETA bereits angekündigt. Das wichtigste Ziel hatten wir damit erreicht: Die Verfassungsbeschwerde, die wir gemeinsam mit unseren Partnern von Mehr Demokratie und Campact sowie mehr als 125.000 Unterzeichnern eingereicht hatten, wird angenommen und verhandelt!

Die Bundesregierung ihrerseits hatte beantragt, die Klagen als unbegründet und unzulässig abzuweisen – und scheiterte damit auf ganzer Linie. Auch Sigmar Gabriels Vortrag im Plenarsaal des Bundesverfassungsgerichts konnte die Zweifel des Zweiten Senats nicht beiseite wischen. Immer wieder erntete der Minister Stirnrunzeln und kritische Nachfragen von der Richterbank, vom Senatsvorsitzenden Andreas Voßkuhle musste er sich Sätze anhören wie: „Ich kann nicht sagen, dass Sie alle Bedenken, die wir so haben, ausgeräumt haben.“

„Defizite hat das Gericht schon erkannt“

„…jetzt will sich das Verfassungsgericht die Details ansehen. Gut so, denn Defizite hat es schon erkannt“, fasste Zacharias Zacharakis die Verhandlung auf Zeit Online zusammen. Mit dem Urteil sei „nicht gesagt, dass die Richter das Abkommen für verfassungsrechtlich unbedenklich halten. Im Gegenteil: Sie haben mehrere Punkte benannt, die sie jetzt schon kritisch sehen. Es wird also noch spannend.“

Zunächst aber entschied das Gericht nicht über die Hauptsache – vereinfacht gesagt also über die Frage, ob CETA gegen das Grundgesetz verstößt –, sondern über die Eil-Anträge aus insgesamt vier Verfassungsbeschwerden und einer Organklage der Linksfraktion im Bundestag. CETA soll noch vor der Abstimmung im Bundestag und den anderen Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten „vorläufig“ in Kraft gesetzt werden. Die Eil-Anträge zielten darauf ab, dem deutschen Vertreter im Ministerrat aufzugeben, diese vorläufige Anwendung abzulehnen. Diese Anträge wies das Bundesverfassungsgericht zurück – und nun ist es wichtig zu verstehen, was „nach Maßgabe von Gründen“ bedeutet.

Zustimmung nur unter „knallharten“ Auflagen

Nach diesem Urteil darf die Bundesregierung der vorläufigen Anwendung nur unter strengen Auflagen zustimmen: Vereinfacht gesagt nämlich dann, wenn die wesentlichen Probleme, die wir in unserer Verfassungsbeschwerde bemängelt haben, vorher gelöst wurden. Darin liegt ein zweiter Erfolg der Kläger. Von „knallharten Bedingungen für CETA“ schrieben Markus Becker und Dietmar Hipp anschließend auf Spiegel Online: Das Gericht habe „alles getan, damit die verfassungsmäßige Ordnung durch Ceta gerade nicht angetastet wird. Die Richter haben das Abkommen oder auch nur dessen geplante vorläufige Anwendung zwar nicht gestoppt, aber doch der Bundesregierung so klare und enge Vorgaben [ge]macht, dass die verfassungsrechtlich heikelsten Probleme ausgeräumt werden – und im Übrigen eine Hintertür bleibt, durch die die Bundesrepublik CETA immer noch verlassen könnte, sollten die Richterinnen und Richter später – im sogenannten Hauptsacheverfahren – zum Ergebnis kommen, dass CETA in einigen Punkten doch verfassungswidrig ist.“

An diese drei Bedingungen knüpfte das Bundesverfassungsgericht eine Zustimmung Deutschlands zur vorläufigen Anwendung:

  1. Es muss sichergestellt sein, dass nur diejenigen Teile vor Abschluss des parlamentarischen Ratifizierungsverfahrens in Kraft treten, die eindeutig in die alleinige Zuständigkeit der EU und nicht in die der Mitgliedstaaten fallen. Bereits vor dem Urteil wurde das Zugeständnis gemacht, dass der umstrittene Investitionsgerichtshof für Investorenklagen nicht vorläufig angewandt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat nun die Liste der CETA-Bestandteile, die im kommenden Jahr noch nicht in Kraft treten dürfen, verlängert und damit das Ausmaß der vorläufigen Anwendung  verringert.
  2. Der „Gemischte CETA-Ausschuss“ – ein von Exekutivvertretern der EU und Kanadas besetztes Gremium, darf keine verbindlichen Entscheidungen ohne demokratische Rückbindung geben. Bisher war für den Ausschuss, der den Vertrag einseitig ändern und ergänzen kann, weder eine Kopplung an die Parlamente noch eine Beteiligung deutscher Vertreter vorgesehen. Nun muss z.B. ein einstimmiger Ratsbeschluss (d.h. unter Beteiligung eines Ministers, der wiederum unter der Kontrolle des Bundestages steht) die Grundlage für Beschlüsse des Ausschusses geben. Eine demokratische Legitimation, die es ohne das Urteil und ohne die Verfassungsbeschwerden nicht gegeben hätte.
  3. Die Bundesrepublik Deutschland muss die Möglichkeit haben, einseitig die vorläufige Anwendung von CETA zu beenden. Was selbstverständlich klingt, war keineswegs gesichert: Die Bundesregierung vertrat zwar die Rechtsauffassung, dass dies möglich sei, konnte die Verfassungsrichter damit jedoch nicht überzeugen. Unsere Verfassungsbeschwerde geht davon aus, dass der Vertragstext nur der Europäischen Union die Möglichkeit zum Ausstieg aus der vorläufigen Anwendung gibt. Erst mit dem Urteil gibt es Klarheit: Deutschland muss aussteigen können, wenn es aussteigen will – zum Beispiel dann, wenn Karlsruhe das Abkommen im Hauptsacheverfahren als verfassungswidrig einstuft.

ARD-Rechtsexperte spricht von einem „Teilerfolg“

„Ist die Entscheidung eine Niederlage für die Kläger?“, fragt tagesschau.de – um gleich zu antworten: „Nein, meint ARD-Rechtsexperte Frank Bräutigam. Sie hätten zwar keinen Stopp erreicht, aber die auferlegten Bedingungen könnten sie als Teilerfolg verbuchen.“ Michael Kubitza vom Bayerischen Rundfunk hebt hervor, dass es nun „demokratische Zügel für den Lenkungsausschuss“ gebe. Und auch die Ausstiegsoption für Deutschland wird als Errungenschaft bewertet, so von Malte Kreutzfeldt in der taz: „Erst durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat sich tatsächlich etwas verändert: Als das Gericht ein einseitiges Ausstiegsrecht für Deutschland zur Bedingung für eine deutsche Zustimmung zur vorläufigen Anwendung machte, war dies auf einmal möglich.“

Die Folgenabwägung des Gerichts

Zum Verständnis des Urteils ist es ebenso bedeutsam zu verstehen, wie das Verfassungsgericht über Anträge auf einstweilige Anordnungen entscheidet. Kern ist eine Folgenabwägung: Wiegen die Nachteile der vorläufigen Anwendung eines verfassungswidrigen Vertrags schwerer – oder der Schaden, der entsteht, wenn ein verfassungsgemäßer Vertrag an dem Urteil aus Karlsruhe scheitert?

Anja Semmelroch und Sebastian Engel fassten die Abwägung für die Deutsche Presseagentur so zusammen: „Bei einem ungerechtfertigten CETA-Stopp ‚drohten der Allgemeinheit mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Nachteile‘, sagt Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle bei der Urteilsverkündung – ‚weniger auf wirtschaftlichem als vielmehr auf politischem Gebiet‘. Deutschland laufe Gefahr, kein verlässlicher Partner mehr zu sein. Aber die verfassungsrechtlichen Bedenken bleiben…“.

Außenpolitische Sorgen waren entscheidend

Vor allem aus außenpolitischen Erwägungen heraus wollte Karlsruhe die Tür für CETA nicht ganz verschließen. Bei der Beurteilung der außenpolitischen Konsequenzen billigen die Richter der Bundesregierung traditionell einen großen Ermessensspielraum zu. Vizekanzler Sigmar Gabriel hatte in der Verhandlung sein gesamtes politisches Gewicht eingebracht und eindrücklich vor einem „gigantischen“ außenpolitischen Schaden für die Bundesrepublik und die EU gewarnt, sollte CETA oder auch nur dessen vorläufige Anwendung jetzt noch gestoppt werden. Den Richtern blieb wenig anderes übrig, als dieser Einschätzung zu vertrauen.

Ein fahler Beigeschmack freilich bleibt: Schließlich war die Bundesregierung maßgeblich daran beteiligt, den CETA-Prozess in eine außenpolitische Zwangslage hineinzumanövrieren. CETA wurde lange in Geheimverhandlungen diskutiert, Parlamente waren am Verhandlungsmandat nicht beteiligt, Transparenz wurde lange verweigert und eine öffentliche Debatte damit verhindert, einen Einfluss auf den Vertragstext gesteht man den gewählten Abgeordneten nicht zu. Am Ende steht also ein demokratieschädliches und zudem noch verfassungsrechtlich problematisches Abkommen, das aber nur noch unter Inkaufnahme eines außenpolitischen Schadens abgelehnt werden kann, weil EU-Kommission und die meisten Regierungen in Europa CETA jetzt ohne seriöse Debatte durchpeitschen wollen – eine solche Situation hätten die Beteiligten leicht vermeiden können.  

„Der Druck im Kessel bleibt hoch“

Unter diesen Umständen sind die Verfassungsrichter nach Auffassung von foodwatch erfreulicherweise sehr weit gegangen. Ihr Urteil ist aus Sicht der ARD eine der typischen Karlsruher „‘Ja, aber‘-Entscheidungen“: „Das Ergebnis: Antrag abgelehnt, mit der Begründung: Ein vorläufiger Stopp würde erheblich in die weite ‚Gestaltungsfreiheit der Bundesregierung in der Außen- und Wirtschaftspolitik eingreifen‘. Ebenso in die Außenhandelsbeziehungen der EU.“  Die Sichtweise des Vizekanzlers schätzt auch die ARD als etwas arg pointiert ein: „‘Ich sehe keine verfassungsrechtlichen Probleme bei CETA‘, hatte Wirtschaftsminister Gabriel in der Verhandlung gesagt. Ganz so einfach dürfte es im endgültigen Urteil nicht werden. Ausgang offen.“

Dieses Fazit teilen die meisten Beobachter. “Die Sache ist nicht ausgestanden“, heißt es bei dpa – und Sebastian Puschner meint im Freitag: „Das Bundesverfassungsgericht kann CETA (…) noch kippen. Der Druck im Kessel bleibt hoch.“

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