Pressemitteilung 13.01.2017

CETA: Bundesverfassungsgericht lässt vorläufige Anwendung laufen, endgültige Entscheidung steht noch aus

Wie gestern (12. Januar) bekannt wurde, hat das Bundesverfassungsgericht mit einem Beschluss vom 7. Dezember 2016 mehrere Eilanträge mit dem Ziel, die vorläufige Anwendung von CETA zu stoppen, abgelehnt. Das Gericht spricht mit seinem Urteil der Bundesregierung und der EU-Kommission das Vertrauen aus, dass seine im Oktober 2016 festgelegten Auflagen tatsächlich eingehalten werden. Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren, ob CETA verfassungskonform ist, muss das Gericht noch treffen.

Mehrere Klägerparteien, darunter auch das von 125.000 Menschen unterstützte Verfassungsbeschwerde-Bündnis „Nein zu CETA“, das von Mehr Demokratie, foodwatch und Campact getragen wird, hatten moniert, dass die Vorgaben des Gerichts durch die Auslegungs- und Zusatzerklärungen zu CETA nicht vollständig erfüllt seien.

„Es ist schade, dass das Gericht unserer Argumentation nicht gefolgt ist. Offenbar wollten die Richterinnen und Richter der Bundesregierung zumindest bei der vorläufigen Anwendung von CETA nicht mehr in die Parade fahren. Dennoch war es richtig, unsere Bedenken gegen das unsaubere Vorgehen der Bundesregierung zu Protokoll zu geben“, sagt Roman Huber, geschäftsführender Bundesvorstand von Mehr Demokratie. „Das Gericht bestätigt unsere Auffassung: Aus dem Wortlaut der Erklärungen geht nicht eindeutig hervor, dass bei der vorläufigen Anwendung die Belange der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Allerdings legt Karlsruhe die Erklärungen so aus, dass Bundesregierung und EU-Kommission beabsichtigen, die Auflagen umzusetzen.“

Zugleich habe das Gericht erneut seine Position unterstrichen, dass die EU-Verträge einer einseitigen Kündigung von CETA durch einen Mitgliedstaat nicht im Wege stehen. „Damit ist sichergestellt, dass Deutschland die vorläufige Anwendung beenden kann, falls die Ratifikation in Deutschland scheitert“, erklärt Huber.

Hintergrund:

Im Oktober 2016 hatte das Bundesverfassungsgericht drei Auflagen für die vorläufige Anwendung von CETA gemacht: 1. Angewendet werden dürfen nur die Teile, die in die alleinige Zuständigkeit der EU fallen. Die vorläufige Anwendung des Schiedsgerichtssystems ist damit ausgeschlossen. 2. Die CETA-Ausschüsse müssen demokratisch an die Parlamente der Mitgliedstaaten rückgebunden werden. 3. Deutschland und andere Mitgliedstaaten müssen die vorläufige Anwendung von CETA einseitig kündigen können.