Pressemitteilung 24.04.2017

foodwatch fordert Prüfung des CETA-Abkommens durch Europäischen Gerichtshof – Rechtsgutachten zeigt: Unternehmen können auf Schadensersatz in Milliardenhöhe klagen

  • In einem Offenen Brief an Angela Merkel und Martin Schulz fordert foodwatch eine Prüfung des CETA-Handelsvertrags durch den Europäischen Gerichtshof. 
  • Ein Rechtsgutachten zeigt: Entgegen der Behauptungen der Bundesregierung ist das europäische „Vorsorgeprinzip“ in CETA nicht ausreichend geschützt.
  • Unternehmen können die Bundesrepublik daher wegen Verbraucher-, Gesundheits- oder Umweltschutzgesetzen auf Schadenersatz in Milliardenhöhe verklagen.

Berlin, 24. April 2017. Die Verbraucherorganisation foodwatch hat Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und SPD-Kanzlerkandidat Martin Schulz aufgefordert, das umstrittene CETA-Abkommen dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vorzulegen. Vorher dürfe der Handelsvertrag zwischen der EU und Kanada nicht in Kraft treten. Denn anders als von der Bundesregierung behauptet, sei das europäische „Vorsorgeprinzip“ in dem Vertragstext nicht ausreichend verankert – Investoren aus Kanada könnten daher die Bundesregierung oder die Europäische Union auf Schadensersatz verklagen, wenn sie ihre Gewinne in Europa durch Verbraucher-, Gesundheits- oder Umweltschutzmaßnahmen gefährdet sehen, wie ein aktuelles Rechtsgutachten im Auftrag von foodwatch zeigt. Es drohten Klagen in Milliardenhöhe.

„Investoren aus Kanada können klagen, wenn sie ihre Gewinne zum Beispiel durch neue Umweltgesetze oder schärfere Verbraucherschutzstandards in Europa gefährdet sehen. Das Vorsorgeprinzip zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger wird somit durch CETA ausgehebelt“, sagte Lena Blanken, Volkswirtin bei foodwatch. Die Bundesregierung müsse den CETA-Vertrag daher umgehend dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vorlegen. Als EU-Mitgliedstaat habe Deutschland gemäß Art. 218 Abs. 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) jederzeit die Möglichkeit, ein Gutachten von den EU-Richtern einzuholen. „Frau Merkel und Co. beteuern zwar immer wieder, das Vorsorgeprinzip sei durch CETA nicht in Gefahr – Rechtsgutachten zeigen aber das Gegenteil. Solange der Europäische Gerichtshof diese entscheidende Frage nicht zweifelsfrei geklärt hat, darf das Abkommen nicht in Kraft treten.“

In dem Rechtsgutachten, das foodwatch heute veröffentlichte, zeigen Prof. Dr. Peter-Tobias Stoll, Direktor der Abteilung Internationales Wirtschaftsrecht und Umweltrecht an der Georg-August-Universität Göttingen und sein Mitautor Patrick Abel, dass zwar formal das „right to regulate“ durch CETA geschützt ist – Regierungen in Europa können also weiter nach dem vorsorgenden Ansatz Gesetze verabschieden, etwa zum Verbraucher- oder Umweltschutz. Allerdings schaffe das Handelsabkommen „einen besonderen völkerrechtlichen Investitionsschutz“: Unternehmen könnten daher über den CETA-Investitionsgerichtshof die Europäische Union oder einzelne Mitgliedsstaaten wegen Regulierungen, die sich auf das Vorsorgeprinzip berufen, verklagen. 

„Wird die Europäische Union zur Verwirklichung des Vorsorgeprinzips zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Verbraucher regulatorisch tätig, kann dies die (…)  Investitionsschutzrechte der kanadischen Investoren verletzen. Diese können vor dem CETA-Investitionsschutzgerichtshof die Europäische Union auf Zahlung von Schadensersatz verklagen“, heißt es in dem Rechtsgutachten. Denkbar sei beispielsweise der Fall, dass die Europäische Union einen gesundheitlich umstrittenen Lebensmittelzusatzstoff verbiete. Ein kanadischer Investor, der diese Substanz oder Produkte, die sie enthalten, in die EU importiert, dort herstellt oder vermarktet, könnte dagegen auf Entschädigung klagen. Die EU könnte sich dann nur schwer mit Verweis auf das Vorsorgeprinzip verteidigen, so die Autoren. 

Das Vorsorgeprinzip ist in den Verträgen der Europäischen Union festgeschrieben und bildet eine wesentliche Grundlage für die Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherpolitik in Europa. Es unterscheidet sich von dem vielfach nur "nachsorgenden Ansatz" in den USA und Kanada: Während in Nordamerika in vielen Bereichen Substanzen zugelassen werden, bis deren Schädlichkeit nachgewiesen wird, gilt beim Vorsorgeprinzip die Umkehr der Beweislast. Demnach muss ein Unternehmen – beispielsweise bei der Zulassung von Chemikalien – wissenschaftliche Nachweise über die Unschädlichkeit erbringen und diese offenlegen. Regierungen in Europa müssen bei potenziellen Risiken vorsorgend aktiv werden, wenn es begründete Bedenken gibt. 

Ob das europäische Vorsorgeprinzip durch den CETA-Freihandelsvertrag unberührt bleibt oder ob die EU sich potenziellen Strafzahlungen aussetzt, wenn sie auf Grundlage des Vorsorgeprinzips reguliert, ist – neben anderen strittigen Punkten – nicht abschließend sichergestellt. Die Bundesregierung behauptet, das Vorsorgeprinzip bleibe gewahrt. In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Grünen vom Oktober 2016 heißt es: „Aus Sicht der Bundesregierung bleibt das im europäischen Primärrecht verankerte Vorsorgeprinzip von CETA unberührt.“ Bereits im Juni 2016 kam hingegen eine von foodwatch bei einem internationalen Wissenschaftlerteam in Auftrag gegebene Studie zu dem Ergebnis, dass Kanada die EU oder ihre Mitgliedstaaten verklagen kann, wenn diese auf Grundlage des Vorsorgeprinzips regulieren. Das heute vorgelegte Gutachten zeigt, dass zudem auch Investoren klagen können. 

Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada ist ausverhandelt. Die Kanadische Regierung, der EU-Ministerrat und das EU-Parlament haben dem Vertrag bereits zugestimmt. Noch bevor der Deutsche Bundestag und der Deutsche Bundesrat über Zustimmung oder Ablehnung entscheiden, beabsichtigt die EU, große Teile des Vertrags schon vorläufig in Kraft zu setzen. Diese vorläufige Anwendung von CETA ist Medienberichten zufolge für den 1. Juli 2017 geplant.