Unsere Satzung

foodwatch ist ein gemeinnütziger Verein. Im Februar 2005 hat foodwatch die Anerkennung der endgültigen Gemeinnützigkeit bekommen. Diese gilt auch rückwirkend. In der Satzung von foodwatch sind grundlegende Strukturen festgelegt.

foodwatch e.V. ist ein international tätiger Verein, der die Rechte von Verbraucher:innen auf dem Lebensmittelmarkt stärken möchte und das Lebensmittelsystem im Hinblick auf Transparenz sowie auf Belange des Gesundheits-, Tier-, und Umweltschutzes verbessern möchte. Der Verein tritt für das Recht auf sichere und gesunde Lebensmittel ein, er will die Verbraucher:innen vor Gesundheitsrisiken und Betrug im Lebensmittelsektor schützen und transparente und sichere Lebensmittelmärkte sowie eine möglichst umweltschonende und tiergerechte Lebensmittelproduktion fördern.

An diesen Zielen arbeitet der foodwatch e.V. in Abstimmung mit den rechtlich selbstständigen Einheiten des internationalen foodwatch-Netzwerks in anderen Staaten, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass unternehmerische wie politische Entscheidungen in den entsprechenden Bereichen überwiegend auf europäischer bzw. internationaler Ebene getroffen werden. Dazu stellt der Verein sicher, dass seine Aktivitäten den gemeinsam mit den anderen Einheiten des internationalen foodwatch-Netzwerks entwickelten Konzepten und Standards entsprechen, um ein einheitliches Auftreten der rechtlich selbstständigen Netzwerk-Mitglieder zu ermöglichen. Der foodwatch e.V. unterstützt und beteiligt sich an dem Auf- und Ausbau des grenzüberschreitenden foodwatch-Netzwerks. Dies alles geschieht in der festen Überzeugung, dass foodwatch seine Ziele auf diesem Wege wirksamer verfolgen kann.

Der Verein versteht seine Arbeit im Rahmen der Verwirklichung der Satzungszwecke als Beitrag zur Stärkung einer offenen, demokratischen Gesellschaft. Im Rahmen der Satzungszwecke setzt sich der Verein für die Achtung bürgerschaftlicher Beteiligungsmöglichkeiten an politischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozessen in einer offenen demokratischen Gesellschaft ein.

1) Der Verein führt den Namen „foodwatch e.V.“. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Registernummer VR 21908B in das Vereinsregister eingetragen.

2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1) Zweck des Vereins ist

a) die Förderung der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes,

b) sowie darüber hinaus die Förderung des Umweltschutzes, des Tierschutzes und des öffentlichen Gesundheitswesens, vor allem in Zusammenhang mit der Verbraucherberatung und dem Verbraucherschutz, jeweils auch im Ausland.

2) Der Verein muss nicht alle Zwecke gleichzeitig und in gleichem Umfang verfolgen. Die Geschäftsführung entscheidet, welche Zwecke des Vereins unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Vereins vorrangig gefördert werden. Der Schwerpunkt der Vereinstätigkeit soll dabei auf der Förderung der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes liegen.

3) Zweck des Vereins ist auch die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie ausländische Körperschaften, insbesondere foodwatch-Organisationen in anderen Ländern, für die Verwirklichung der genannten Zwecke.

4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) die Beratung und Information von Verbraucher*innen auf dem Gebiet von Produktion, Handel und Dienstleistungen in Bezug auf Agrar- und Lebensmittelprodukte, beispielsweise durch Produktvergleiche, die Erstellung und Veröffentlichung von Studien zu verbraucherrelevanten Themen und die Warnung vor Risiken und Gefahren;

b) Tätigkeiten zur Stärkung der Verbraucherrechte und zur Erhöhung des Schutzniveaus für Verbraucher*innen auf den unter Buchstabe a) genannten Gebieten zur Absicherung ihres Rechts auf sichere und gesunde Produkte, beispielsweise durch Recherchen zu gesetzeswidrigen Praktiken und deren Aufdeckung, durch die Beschaffung verbraucherrelevanter Informationen bei Behörden unter Nutzung von Informationsfreiheitsrechten und durch die gerichtliche und außergerichtliche Verteidigung von Verbraucherrechten und Verbraucherschutzstandards, etwa durch verbraucherschützende Verbandsklagen oder Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit gesetzgeberischen Maßnahmen einschließlich völkerrechtlicher Verträge, die den Verbraucherschutz betreffen. Der Verein soll in diesem Zusammenhang den Erhalt der Berechtigung zu Verbandsklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften, die dem Schutz der Verbraucher*innen dienen (Verbraucherschutzgesetze), sicherstellen;

c) die Erarbeitung von Vorschlägen zur Entwicklung umweltfreundlicherer Lebensmittelproduktionswege, die Erstellung und Veröffentlichung von Ökobilanzen der aktuellen Lebensmittelproduktion und die Förderung der Entwicklung eines Bewusstseins in der Öffentlichkeit für alternative Preisbildungsmechanismen, die die ökologischen Auswirkungen der Lebensmittelproduktion berücksichtigen;

d) die öffentliche Kommunikation von tierschutzwidrigen Praktiken in der Nutztierhaltung und zur Verbesserung der Standards in der Nutztierhaltung mit besonderem Fokus auf der Verbesserung der Tiergesundheit;

e) Tätigkeiten zur Verbesserung der Ernährungsqualität in der Bevölkerung einschließlich des Schutzes von Kindern vor schädlichen Einflüssen (etwa durch Werbung), beispielsweise durch Hilfsinstrumente wie Kennzeichnungssysteme zur Beurteilung der ernährungsphysiologischen Qualität von Lebensmitteln, und durch die Entwicklung und Unterstützung von Konzepten, die helfen, Ursachen von Fehlernährung zu bekämpfen.

Im Rahmen der Verwirklichung der in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke leistet der Verein ferner Lobbyarbeit in den Parlamenten und Behörden, sowohl auf nationaler wie auch auf internationaler, insbesondere europäischer Ebene

5) Der Verein foodwatch e.V. mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6)  Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Mitteln des Vereins besteht nicht.

7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein hat

  • Fördermitglieder (§ 4 Abs. 2) und
  • stimmberechtigte Mitglieder (§ 4 Abs. 3). Dem Verein sollen nicht mehr als 100 stimmberechtigte Mitglieder angehören.

1)  Stimmberechtigtes Mitglied oder Fördermitglied kann nur sein, wer sich zum Vereinszweck bekennt. Der Verein unterstützt im Rahmen seiner Satzungszwecke das Ziel einer diskriminierungsfreien Gesellschaft. Mitglied kann darum ferner nur sein, wer sich zur Gleichwertigkeit aller Menschen ohne Diskriminierung nach Abstammung, Herkunft, Geschlecht bzw. geschlechtlicher Identität, sexueller Orientierung, Religionszugehörigkeit, sozioökonomischem Status, Alter, Aussehen, Fähigkeiten oder anderen Merkmalen verpflichtet und im Einklang mit diesen Werten handelt.

2) Fördermitglied kann sein, wer einen regelmäßigen Beitrag an den Verein leistet. Die Höhe des Beitrags bestimmt jedes Fördermitglied selbst. Fördermitglied kann auch eine juristische Person sein. Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet die Geschäftsführung.

3) Stimmberechtigtes Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

4) Als stimmberechtigtes Mitglied kann sich bewerben, wer

a) einen Antrag auf Aufnahme als stimmberechtigtes Mitglied stellt, wobei der Antrag keiner besonderen Form bedarf, und

b) durch eine beim Aufsichtsrat in Textform einzureichende Erklärung von mindestens zwei Personen, die Fördermitglied oder stimmberechtigtes Mitglied sind, als stimmberechtigtes Mitglied empfohlen wird.
 

5) Über die Aufnahme der stimmberechtigten Mitglieder entscheidet der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit. Der Aufsichtsrat bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft. Der Aufsichtsrat teilt den Bewerber:innen die Entscheidung über den Aufnahmeantrag mit. Kommt für eine:n Bewerber:in eine Mehrheit im Aufsichtsrat nicht zustande, hat auf deren:dessen Antrag die Mitgliederversammlung über die
Aufnahme zu entscheiden. Für eine Aufnahme ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.

6) Die Wiederaufnahme ausgeschiedener Mitglieder ist möglich.

1) Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und von ihm Informationen über die Aktivitäten des Vereins, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge, zu erhalten. Sie können sich nach § 4 Abs. 4 an der Nominierung stimmberechtigter Mitglieder beteiligen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

2) Stimmberechtigte Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.

1) Die Mitgliedsbeiträge für die stimmberechtigten Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2) Ein stimmberechtigtes Mitglied, das länger als sechs Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist, wird in Textform und unter Fristsetzung an die fällige Zahlung erinnert. Bei Fördermitgliedern soll die Erinnerung mit Fristsetzung nach ca. vier Wochen erfolgen. Wird auch innerhalb der gesetzten Fristen keine Zahlung geleistet, so ist das Mitglied zum Ende des Geschäftsjahres durch die Geschäftsführung aus der Mitgliederliste zu streichen.

1) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch Austritt (§ 7 Abs. 2),

c) durch Streichung aus der Mitgliederliste (§ 6 Abs. 2),

d) durch Ausschluss (§ 7 Abs. 3)

2) Der Austritt von stimmberechtigten Mitgliedern ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss bis zum 30. September des betreffenden Jahres der Geschäftsführung in Textform zugehen. Fördermitglieder können jederzeit, ohne Einhaltung einer Frist und durch formlose Erklärung ihre Fördermitgliedschaft beenden.

3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält, in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, der die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Handlungen des Mitglieds in Widerspruch zu den Zwecken und den in § 4 Abs. 1 genannten Werten des Vereins stehen oder das Ansehen des Vereins gefährden können. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann darüber hinaus aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es an drei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen nicht teilnimmt.

4) Über den Ausschluss nach Abs. 3 entscheidet der Aufsichtsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, sofern der Aufsichtsrat lediglich drei Mitglieder hat, im Übrigen mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe einer Begründung schriftlich mitzuteilen. Anstelle des Ausschlusses kann der Aufsichtsrat das Ruhen der Mitgliedschaft auf Zeit bzw. im Falle stimmberechtigter Mitglieder den dauerhaften oder vorübergehenden Entzug des Stimmrechts beschließen.

1) Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung (§ 9)

b) Der Aufsichtsrat (§ 11)

c) Die Geschäftsführung (§ 12).

2) Die Mitglieder der Geschäftsführung sind hauptamtlich tätig und erhalten neben der Erstattung ihrer angemessenen und nachgewiesenen Auslagen eine angemessene Vergütung. Über die Höhe der Vergütung und die weiteren Vertragsinhalte und -bedingungen beschließt der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat vertritt den Verein gegenüber der Geschäftsführung beim Abschluss sowie bei der Beendigung und der Änderung von Dienstverträgen zwischen dem Verein und der Geschäftsführung.

3) Der Aufsichtsrat ist ehrenamtlich tätig. Die Aufsichtsratsmitglieder können Erstattung ihrer angemessenen, nachgewiesenen Auslagen verlangen.

4) Bei Bedarf können Tätigkeiten der Mitglieder des Aufsichtsrats im Dienst bzw. im Auftrag des Vereins entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Über Einzelheiten entscheidet der Aufsichtsrat durch Beschluss.

1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder in Textform und unter Angabe des Grundes vom Aufsichtsrat die Einberufung verlangt.

2) Die Versammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Auch ohne Versammlung sind Beschlussfassungen zulässig, wenn sechs Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmen, sofern die Satzung nicht ein höheres Quorum verlangt.

3) Die Mitgliederversammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Mitgliederversammlungen können sowohl virtuell als auch dergestalt abgehalten werden, dass es den Teilnehmern ermöglicht wird, sich virtuell (z. B. per Telefon, Videokonferenz o. Ä.) zum physischen Versammlungsort zuzuschalten und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.


4) Die Versammlungen sind nicht öffentlich. Zeit und Ort der Versammlungen werden spätestens 3 Wochen vor dem Termin in geeigneter Form allgemein bekannt gegeben. Das kann auch in elektronischer Form, etwa durch Bekanntgabe auf einer entsprechenden Internetseite geschehen. Stimmberechtigte Mitglieder und Geschäftsführung werden vom Aufsichtsrat unter Angabe der von ihm festgelegten Tagesordnung und der Anträge eingeladen. Die Einladung kann u. a. per einfacher E-Mail ohne besondere Signatur unter Angabe der Tagesordnung und der Anträge an die letzte dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse bekannt gegeben werden. In der Einladung ist außerdem anzugeben, ob und in welcher Form eine virtuelle Teilnahme nach Abs. 3 möglich ist.

5) Die Einladungsfrist für stimmberechtigte Mitglieder und Geschäftsführung beträgt 4 Wochen, im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 3 Wochen (Datum der Absendung). Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift bzw. an die letzte dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse gerichtet ist.


6) Anträge zur Tagesordnung kann jedes stimmberechtigte Mitglied einreichen. Die stimmberechtigten Mitglieder, die Mitglieder des Aufsichtsrats und die Geschäftsführung haben Rederecht.

7) Vorschläge zur Wahl des Aufsichtsrates und Anträge auf Änderung der Satzung müssen von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt werden. Sie müssen in Textform beim Aufsichtsrat eingereicht werden und eine Begründung enthalten. Sie müssen dem Aufsichtsrat so rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zugehen, dass sie den Mitgliedern unter Einhaltung der Ladungsfristen nach Abs. 5 bekannt gegeben werden können. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung und über die Zulassung weiterer Wahlvorschläge beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Über Satzungsänderungen, Zweckänderungen und Auflösung des Vereins darf nur abgestimmt werden, wenn die Anträge dazu mit Begründung und den Namen der Antragsteller*innen unter Einhaltung der
vierwöchigen Ladungsfrist den Mitgliedern zuvor bekannt gegeben worden sind.

8) Die Mitgliederversammlung wird von dem*der Sprecher*in des Aufsichtsrats oder von einem Mitglied geleitet, das der Aufsichtsrat bestimmt. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer des Wahlvorganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

9) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Versammlungsleitung ernennt den*die Protokollführer*in, ohne dass dies einMitglied sein muss. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben.

1) In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich zur Ausübung seines Stimmrechtes bevollmächtigen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein weiteres vertreten.

2) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.

3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, solange mehr als die Hälfte der bei Eröffnung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugegen ist. Anwesend in diesem Sinne sind auch stimmberechtigte Mitglieder, die virtuell zugeschaltet sind.


4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung eine Satzungsänderung ist. Eine Zweckänderung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

5) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung und über die Zulassung weiterer Wahlvorschläge beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.


6) Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im Protokoll festzuhalten.

1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen. Es soll eine ungerade Zahl an Mitgliedern bestellt sein. Der Aufsichtsrat soll die Diversität der Bevölkerung und des internationalen foodwatch Netzwerkes widerspiegeln. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine:n Sprecher:in.

2) Der Aufsichtsrat ist die gewählte Vertretung der Mitglieder. Er ist für die Angelegenheiten zuständig, die ihm von der Satzung oder der Mitgliederversammlung zugewiesen werden.

Der Aufsichtsrat bestellt die Geschäftsführung und beruft sie ab, er berät und kontrolliert sie (auf Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit) und entlastet sie. Der Aufsichtsrat beschließt über das Jahresbudget und stellt die Jahresrechnung fest. Er kann der Geschäftsführung allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen. Das Weisungsrecht der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen; weisungsbefugt gegenüber der Geschäftsführung ist allein der Aufsichtsrat.


3) Die Mitgliederversammlung wählt die Aufsichtsratsmitglieder jeweils für die Dauer von drei Jahren. Findet die Wahl für die Neubesetzung eines Aufsichtsratspostens erst nach Ablauf der drei Jahre statt, verlängert sich die Amtszeit des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds um die Zeit bis zur nächsten Wahl. Ein Mitglied des Aufsichtsrates kann maximal zweimal wiedergewählt werden. Jedes Aufsichtsratsmitglied ist einzeln zu wählen.


4) Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus, kann die Mitgliederversammlung eine:n Nachfolger:in wählen, der:die in die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds eintritt. Andernfalls führen die verbleibenden Aufsichtsratsmitglieder die Aufgaben des Aufsichtsrats fort. Sinkt die Zahl der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder unter die in §11 Abs.1 genannte Mindestgröße (drei Aufsichtsratsmitglieder), kann der Aufsichtsrat die zur Mindestgröße erforderlichen Aufsichtsratsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptieren.

5) Aufsichtsratsmitglieder können sowohl Mitglieder des Vereins als auch Nicht-Mitglieder sein. Mitarbeiter:innen des Vereins dürfen keine Aufsichtsratsmitglieder sein. Der Aufsichtsrat soll in seiner Zusammensetzung die Diversität der Bevölkerung und des internationalen foodwatch Netzwerkes widerspiegeln. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind den in § 4 Abs. 1 festgehaltenen Werten verpflichtet.


6) Der Aufsichtsrat beschließt in mehrfach im Jahr stattfindenden Sitzungen. Sitzungen können als Präsenzsitzungen, aber auch in jeder anderen Form, bspw. als Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden. Der Aufsichtsrat trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des:der Sprecher:in. Auch in Textform können Beschlüsse – dann jedoch nur einstimmig – gefasst werden. Näheres kann der Aufsichtsrat durch eine Geschäftsordnung regeln.


7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haften dem Verein und seinen Mitgliedern für einen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsratstätigkeit verursachten Schaden nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Aufsichtsratsmitglieder aufgrund ihrer Aufsichtsratstätigkeit von dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied von diesen Ansprüchen frei, es sei denn, das Aufsichtsratsmitglied hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

1) Die Geschäftsführung besteht aus mindestens einer Person. Sie wird vom Aufsichtsrat unabhängig vom Beginn und Ende des Dienstvertrags mit dem Verein bestellt und abberufen. Eine bedingte Zugehörigkeit zur Geschäftsführung ist nicht zugelassen.

2) Das Mitglied/die Mitglieder der Geschäftsführung ist/sind jeweils allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Sie sind Vorstand des Vereins gemäß § 26 BGB.

3) Die Geschäftsführung ist berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte Einzelfälle Vollmachten – auch mit Einzelvertretungsmacht – zu erteilen.

4) Der Aufsichtsrat gibt der Geschäftsführung eine Geschäftsführungsordnung. Die Geschäftsführungsordnung hat – soweit rechtlich zulässig – den im International Cooperation Agreement (ICA) getroffenen Regelungen zu entsprechen und insbesondere eine Ressortaufteilung in einen nationalen und internationalen Bereich und entsprechende Ressortzuständigkeiten der Geschäftsführer*innen vorzusehen.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Verbraucherberatung und den Verbraucherschutz.

Diese Neufassung der Satzung wird mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.