Artikel 27.08.2026

Honig, Marmelade, Fruchtsäfte: Was sich durch die neue Frühstücksrichtlinie ändert - und was nicht

  • Industrie & Landwirtschaft

Seit 14. Juni 2026 gelten in Österreich neue EU-Regeln für Honig, Marmelade, Fruchtsaft und Trockenmilch. Honigmischungen müssen jetzt genauer ausweisen, aus welchen Ländern sie stammen, laktosefreie Trockenmilch ist jetzt EU-weit klar geregelt und Marmelade darf wieder Marmelade heißen. Klingt nach einem Fortschritt für Konsument:innen – und ist es teilweise auch. Doch was die neuen Regeln nicht bringen: mehr Kontrollen und härtere Strafen gegen jene, die trotzdem schummeln. 

Die sogenannten EU- "Frühstücksrichtlinien“ regeln Kennzeichnung und Zusammensetzung von Produkten, die in vielen Haushalten regelmäßig auf dem Tisch stehen. Vor einigen Wochen wurden sie in Österreich in nationales Recht umgesetzt. Was bedeuten die neuen Vorschriften für Konsument:innen? An einigen Stellen bringen sie mehr Transparenz und strengere Produktstandards. Vor allem bei Honig verbessert sich die Herkunftskennzeichnung deutlich. Doch nicht jede neue Angabe auf der Verpackung ist automatisch hilfreich – und bessere Kennzeichnung ersetzt keine wirksamen Kontrollen. 

Honig

Vage Angaben wie "Herkunft: EU und Nicht-EU" reichen nicht mehr. Stattdessen müssen Hersteller:innen bei Honigmischungen künftig jedes Ursprungsland einzeln nennen – samt Prozentanteil, absteigend nach Gewicht sortiert. Ein Beispiel: "Österreich 45 %, Ukraine 30 %, Argentinien 25 %". Bei den Prozentangaben ist eine Fehlertoleranz von 5 Prozent erlaubt.  

Nicht ganz. Mitgliedstaaten können erlauben, dass nur die vier größten Anteile einzeln ausgewiesen werden müssen, wenn diese zusammen mehr als 50 Prozent der Mischung ausmachen. Der restliche Anteil bleibt dann unbenannt. 

Bei Packungen unter 30 Gramm dürfen Hersteller die Ursprungsländer durch zweibuchstabige Ländercodes wie "AT" oder "CN" ersetzen, statt sie auszuschreiben. Genau diese Kleinportionen sind aber im Hotel- und Gastronomiebereich Standard, wo ein Ländercode ohne weitere Erklärung für die meisten Gäste kaum zu entschlüsseln ist. 

Weil sich gepanschter Honig ohne aufwendige Laboranalyse kaum von echtem Honig unterscheiden lässt. Laut Europäischer Kommission stehen 46 Prozent der aus Drittstaaten importierten Honigproben unter Fälschungsverdacht – meist wegen beigemischtem Zuckersirup. Eine geplante EU-weite Rückverfolgbarkeit entlang der Lieferkette sowie ein Referenzlabor für Honig sollen künftig helfen, solche Fälschungen aufzudecken. 

Nein. Die Richtlinie schafft weder zusätzliche Kontrollen noch neue Sanktionen. Ein EU-Referenzlabor für Honig soll Verfälschungen künftig systematischer aufdecken – umgesetzt ist davon aber bislang noch nichts. Ohne wirksame Kontrollen bleibt die neue Kennzeichnungspflicht vor allem eines: eine Informationspflicht ohne Durchsetzung. 


Marmelade

Für klassische Konfitüre/Marmelade müssen Hersteller künftig mindestens 450 Gramm Frucht pro Kilogramm verwenden statt bisher 350 Gramm, bei "Extra"-Produkten mindestens 500 Gramm. Zusätzlich muss das Etikett angeben, wie viel Frucht für 100 Gramm Fertigprodukt verwendet wurde. Das dürfte tendenziell zu weniger zugesetztem Zucker in den Rezepturen führen.

Diese Regel geht auf Großbritanniens Verhandlungen zum EU-Beitritt 1970 zurück, bei welchen sich die Briten die Bezeichnung "Marmalade" damals exklusiv für Zitrus-Fruchtaufstriche sicherten. Österreich hatte sich bereits 2003 eine Sonderregelung erstritten, die den Begriff "Marmelade" zumindest für kleinere Hersteller auf lokalen Märkten erlaubte, für Großhandel und Supermärkte galt sie aber nicht. Mit dem Brexit 2020 fiel der Grund für die EU-weite Sonderregel weg, und die neue Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten nun, den Begriff "Marmelade" wieder für alle Fruchtsorten freizugeben. Österreich hat das getan. 

Für Produkte aus Zitrusfrüchten gibt es weiterhin eigene Bezeichnungen und Vorgaben. Möglich ist beispielsweise die Bezeichnung "Zitrusmarmelade". Je nach Produkt kann auch die konkrete Frucht genannt werden. Das betrifft auch britische Produkte: Wenn sie künftig auf dem EU-Markt verkauft werden, müssen sie als „Zitrusmarmelade" statt als "Marmalade" gekennzeichnet werden. 


Fruchtsaft

Die Richtlinie führt drei neue Kategorien für Fruchtsäfte mit reduziertem Zuckergehalt ein und erlaubt zugleich eine neue, freiwillige Werbeangabe zum natürlichen Ursprung des Zuckers. Beides betrifft nicht die Zusammensetzung des Safts an sich, sondern vor allem, was auf dem Etikett stehen darf. 

Damit ein Fruchtsaft als zuckerreduziert bezeichnet werden darf, muss sein natürlich vorkommender Zuckergehalt um mindestens 30 Prozent reduziert worden sein. Wesentliche Eigenschaften des ursprünglichen Saftes müssen dabei erhalten bleiben. 

Nein. Die neuen Regeln definieren, unter welchen Bedingungen Zucker aus Fruchtsäften reduziert werden darf. Ein Produkt darf nicht einfach beliebig verändert und anschließend als zuckerreduzierter Fruchtsaft verkauft werden, es müssen bestimmte Anforderungen an Zusammensetzung und Eigenschaften eingehalten werden. Auch dürfen bei der Zuckerreduktion keine Süßungsmittel eingesetzt werden, um Geschmack oder Textur des Safts auszugleichen. Zuckerreduzierte Produkte dürfen zudem nicht zusätzlich mit gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden. 

Nein. Genau hier lohnt sich ein genauer Blick. Die Angabe sagt lediglich, dass der Zucker natürlicherweise aus den Früchten stammt. Sie sagt nichts darüber aus, wie viel Zucker insgesamt im Getränk steckt. Auch Fruchtsaft kann pro Glas eine beträchtliche Menge Zucker enthalten. Wie viel Zucker tatsächlich enthalten ist, steht nur im Kleingedruckten der Nährwerttabelle. 


Trockenmilch

Die Herstellung laktosefreier Trockenmilch durch enzymatische Umwandlung von Laktose in Glukose und Galaktose ist jetzt EU-weit ausdrücklich erlaubt, sofern die Kennzeichnung stimmt – eine sinnvolle Anpassung an die steigende Nachfrage nach laktosefreien Produkten.

Nur wenn es weniger als 0,1 Gramm Laktose pro 100 Gramm enthält – dieser Wert muss zusätzlich auf dem Etikett stehen. Diese Grenze war in Österreich schon vor der Richtlinie üblich und wurde jetzt lediglich EU-weit vereinheitlicht.

Fazit

Vor allem bei Honig zeigt sich: Eine bessere Kennzeichnung ist nur so gut wie die Kontrollen dahinter. Konsument:innen müssen sich darauf verlassen können, dass Herkunftsangaben stimmen und Verfälschungen erkannt werden. 

Auch bei Fruchtsäften braucht es klare und verständliche Informationen. Positiv klingende Hinweise auf „natürlich vorkommenden Zucker“ dürfen nicht davon ablenken, wie viel Zucker ein Getränk tatsächlich enthält. Bei Honigmischungen lohnt sich ein Blick auf die konkreten Herkunftsländer und deren Anteile, bei Marmeladen und Konfitüren auf den Fruchtgehalt. Bei Fruchtsäften bleibt die Nährwerttabelle entscheidend: Angaben wie „von Natur aus vorkommender Zucker“ sagen allein noch nichts darüber aus, ob ein Getränk viel oder wenig Zucker enthält. 

Die neuen Regeln bringen mehr Informationen ins Regal. Damit daraus echter Konsumentenschutz wird, braucht es aber weiterhin verständliche Kennzeichnung, wirksame Kontrollen und konsequentes Vorgehen gegen Lebensmittelbetrug.