Nachricht 16.09.2010

Urteil: Sauerstoffbehandlung muss gekennzeichnet werden

Auch bei unverpacktem Frischfleisch muss kenntlich gemacht werden, wenn es vor dem Verkauf unter Hochdruck mit Sauerstoff behandelt wurde. Das entschied heute das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht. Die Behandlung dient dazu, dass Fleisch in Theken länger rosig-frisch aussieht, sie macht es aber auch schneller zäh und ranzig.

„Unter Schutzatmosphäre verpackt“ – so steht es auf vielen Frischfleisch-Plastikverpackungen im Selbstbedienregal. Das ist zwar alles andere als eindeutig, aber immerhin ein Hinweis darauf, dass sich in der Verpackung ein Gasgemisch mit hochkonzentriertem Sauerstoff befinden kann. Der Effekt: Sauerstoff hübscht das Fleisch auf, lässt es von außen länger rosig-frisch aussehen – macht es aber gleichzeitig von innen schneller zäh und ranzig. Ein Fall von Verbrauchertäuschung, der weit verbreitet ist.

Anders als im Kühlregal von Supermärkten können Verbraucher selbst mit diesem Fachwissen bei Bedientheken bislang nicht erkennen, ob Sauerstoff eingesetzt wurde. Denn auch unverpacktes Fleisch kann unter Hochdruck so mit dem Gas behandelt werden, dass der Rötungs-Effekt mit seinen Nebenwirkungen eintritt. Heute entschied das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in Lüneburg, dass auch an Bedientheken eine Kennzeichnung erfolgen muss (Az 13 LA 28/09). Es bestätigte damit ein erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Az 5 A 185/07) und wies die Klage eines Einzelhändlers gegen eine Benstandung der amtlichen Lebensmittelkontrolle ab.