Nachricht 06.09.2011

Europäischer Gerichtshof stärkt Verbraucherrechte

Wenn Bienen Felder mit gentechnisch veränderten Pflanzen anfliegen, landet deren Pollen auch im Honig. Der Verbraucher erfährt davon bisher nichts. Das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofs stärkt nun den Anspruch der Verbraucher auf Wahlfreiheit: Künftig muss eine Kennzeichnung darüber informieren, ob ein Honig genetisch veränderte Pollen enthält.

Nach dem heutigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs gilt Pollen, der im Honig enthalten ist, als eine Zutat. Was zunächst banal klingt, hat weit reichende Konsequenzen: Denn wenn eine Zutat zu 0,9 Prozent gentechnisch verändertes Material enthält, muss dies gekennzeichnet werden. Bisher war umstritten, ob bei einem Naturprodukt wie Honig überhaupt von Zutaten die Rede sein kann oder ob hier Ausnahmeregelungen gelten. Das hat der Europäische Gerichtshof heute mit einem Grundsatzurteil klargestellt. Zukünftig muss also Honig gekennzeichnet werden, wenn er mehr als 0,9 Prozent Pollen von gentechnisch veränderten Pflanzen enthält.

Prinzip „Nulltoleranz“ bestätigt

Sind dagegen Bestandteile von Pollen genetisch veränderter Pflanzen enthalten, die in Europa nicht als Lebensmittel zugelassen sind, darf der Honig nicht verkauft werden. Auch das stellte der Europäische Gerichtshof klar. Das bedeutet: Honig aus Ländern wie Kanada, in denen großflächig Gen-Raps angebaut wird, der in Europa nicht zugelassen ist, wird möglicherweise aus den Supermarktregalen verschwinden. Auch Honig aus Südamerika könnte betroffen sein. Bevor solcher Honig verkauft werden dürfte, müsste er entsprechend des Urteils zunächst eine Sicherheitsprüfung und eine gentechnikrechtliche Zulassung durchlaufen.

Koexistenz funktioniert nicht

Die Richter zeigen mit ihrem Urteil grundlegenden Handlungsbedarf: Die Koexistenz zwischen Agrargentechnik und gentechnikfreiem Anbau ist eine Illusion. Sie scheitert spätestens an den Bienen, die sich einfach nicht an gesetzliche Abstandsregeln halten. Bienen fliegen für ein Gramm Honig 8.000 bis 10.000 Blüten an und entfernen sich dabei bis zu fünf Kilometer von ihrem Bienenstock. Agrargentechnik breitet sich unkontrolliert aus und gefährdet so auch die Existenz vieler Imker. In der Konsequenz muss das deutsche Gentechnikgesetz überarbeitet werden, weil es jene Koexistenz verspricht, die es mit den derzeitigen Regelungen nicht gewährleisten kann.

Imker hatte auf Schadenersatz geklagt

Das Urteil geht auf eine Klage des bayerischen Hobby-Imkers Karl Heinz Bablok zurück. Er entdeckte 2005 in seinem Honig Pollen von gentechnisch verändertem Mais: MON 810 von Monsanto, der in Deutschland damals als Futtermittel angebaut werden durfte, aber nicht als Lebensmittel zugelassen war. Der Imker vernichtete daraufhin seine Ernte und verklagte den Freistaat Bayern auf Schadenersatz. Nachdem verschiedene Instanzen zum Teil gegensätzlich geurteilt hatten, wurden einige grundsätzliche Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegt. Über den Anspruch auf Schadenersatz muss nach dem heutigen Urteil nun noch ein deutsches Gericht entscheiden.