Nachricht 29.10.2016

Neuer Eil-Antrag gegen CETA in Karlsruhe eingereicht

Gemeinsam mit den Organisationen Campact und Mehr Demokratie haben wir beim Bundesverfassungsgericht erneut einen Eil-Antrag gegen den Abschluss des Handelsabkommens CETA eingereicht. Unmittelbar vor dem EU-Kanada-Gipfel beantragten wir eine einstweilige Anordnung, mit der der deutschen Bundesregierung die finale Unterzeichnung des Vertrages untersagt wird. Hilfsweise – falls die Unterschrift bereits erfolgt ist – soll die Bundesregierung zu einer Erklärung verpflichtet werden, dass das Abkommen in Deutschland nicht vorläufig angewandt wird.

Nach der feierlichen Unterzeichnung des CETA-Vertrages beim EU-Kanada-Gipfel am Sonntag und nach der Zustimmung des Europaparlaments sollen wesentliche Teile des Vertrags Anfang des kommenden Jahres „vorläufig“ in Kraft gesetzt werden – noch vor der Ratifikation in den nationalen Parlamenten. Campact, foodwatch und Mehr Demokratie hatten Ende August eine von mehr als 125.000 Bürgerinnen und Bürgern unterstützte Verfassungsbeschwerde gegen CETA eingereicht (AZ: 2 BvR 1823/16). Das Bundesverfassungsgericht kündigte an, in einem späteren Hauptsacheverfahren prüfen zu wollen, ob Teile des Handelsabkommens gegen das Grundgesetz verstoßen.

Bundesregierung missachtet Vorgaben aus Karlsruhe

In einem ersten Urteil hat Karlsruhe am 13. Oktober bereits über einen im Zuge der Verfassungsbeschwerde eingereichten Eil-Antrag entschieden. Demnach durfte die Bundesregierung dem CETA-Vertrag und dessen vorläufiger Anwendung nur unter strengen Auflagen zustimmen. Unter anderem müssen all diejenigen Teile von CETA von der vorläufigen Anwendung ausgenommen werden, die nicht zweifelsfrei in die alleinige Zuständigkeit der EU fallen. Da die Bundesregierung diese Auflage nicht ausreichend und rechtssicher umgesetzt hat, fehlt nach Einschätzung von Campact, foodwatch und Mehr Demokratie die Grundlage zur finalen Unterzeichnung von CETA.

Im Schriftsatz von Prof. Kempen heißt es dazu: „Die im Beschluss über die vorläufige Anwendung und im Ratsprotokoll vorgenommene Kompetenzabgrenzung stellt bei weitem nicht sicher, dass nur solche Vertragsinhalte vorläufig angewendet werden, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fallen.“ Mit dem heute eingereichten Eil-Antrag wollen die drei Organisationen erreichen, dass zumindest eine vollständige Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sichergestellt ist.

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