Nachricht 01.03.2013

Schwarz-Gelb beschließt Betrüger-Schutz-Gesetz

Die gestern Abend vom Deutschen Bundestag beschlossene Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) wird nicht zu einer besseren Information der Verbraucher bei Betrugsfällen führen. Die Regierungskoalition hat in Wahrheit keine Neuregelung vorgenommen, sondern einen Absatz nahezu wortwörtlich wieder in das Gesetz aufgenommen, der bis August 2012 bereits dort stand – und der schon bis dahin nicht dazu geführt hat, dass die Behörden bei Etikettenschwindel und Betrugsfällen über die betroffenen Produkte informieren.

Die Koalition hat nichts anderes getan, als einen erst vor einem halben Jahr gestrichenen, bekanntermaßen wirkungslosen Absatz im Lebensmittelrecht zu recyceln – und will dies auch noch als Verbesserung der Verbraucherinformarion verkaufen. Damit betreibt die Regierung selbst Etikettenschwindel. In dem bis zum 31. August 2012 gültigen Gesetz hieß es, dass die Behörden die Öffentlichkeit bei hinreichendem Verdacht auf einen Verstoß gegen das Täuschungsverbot über die betroffenen Produkte informieren „sollen“. Aus drei Gründen hat sich dies als wirkungslos erwiesen:

  • Solange Behörden informieren „sollen“ und nicht „müssen“, nutzen sie diesen Ermessensspielraum, um aus Sorge vor möglichen Schadenersatzklagen der betroffenen Unternehmen Informationen eher nicht zu veröffentlichen.
  • Die Behörden müssen abwägen, ob das öffentliche Interesse an der Information das Geheimhaltung-Interesse des betroffenen Unternehmens überwiegt – dies macht jede Entscheidung pro Veröffentlichung angreifbar und führt im Zweifel dazu, dass die Beamten sich für die Geheimhaltung entscheiden.
  • Vor einer Information der Öffentlichkeit müssen die Behörden die betroffenen Unternehmen anhören – dadurch werden die Verbraucher, wenn überhaupt, erst dann informiert, wenn die betroffenen Produkte schon verzehrt sind.

foodwatch fordert: Behörden müssen informieren „müssen“

foodwatch forderte den Bundesrat auf, die Gesetzesnovelle abzulehnen. Stattdessen müssen Behörden verpflichtet werden, bei Täuschungsfällen wie bei Gesundheitsgefahren ohne Anhörung der betroffenen Unternehmen unverzüglich die Öffentlichkeit zu informieren. Aus der Soll- muss eine Muss-Bestimmung werden, ohne Ermessensspielraum und ohne zeitlichen Verzug bei der Information der Verbraucher.

Hintergrund: Das steht in § 40 Absatz 1 LFGB

Der Bundestag hat gestern mit der Koalitionsmehrheit eine Änderung des § 40 Absatz 1 LFGB beschlossen. Demnach sollen die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit unter Nennung von Produktnamen – nach Abwägung von öffentlichem und privatem Interesse und nach Anhörung der betroffenen Unternehmen – informieren, wenn „der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde“. Bis zum 31. August 2012 hatte es in dem Gesetz geheißen, eine Information solle erfolgen, wenn „der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die (…) dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung dienen, in nicht unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde“.