Nachricht 24.11.2008

Viel Geld für wenig Info – Viele Länder bei VIG-Umsetzung mangelhaft

Seit dem 1. Mai ist das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) in Kraft. Doch noch immer können viele Bürger ihr Recht auf Information bei den Behörden vor Ort nicht in Anspruch nehmen. Das hat eine foodwatch-Analyse aller 16 Bundesländer ergeben. Grund dafür: Einige Länder haben die Rechtsgrundlage für die Behörden in den Städten und Gemeinden nicht rechtzeitig erlassen.

Nach Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Baden-Württemberg und Bayern hat nun auch Thüringen das VIG in Landesrecht umgesetzt. In sechs weiteren Bundesländern kann das VIG wegen anderer Rechtsverhältnisse bereits angewendet werden. In fünf Flächenstaaten, und zwar in Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen, ist eine solche Regelung noch nicht in Kraft getreten. In Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz liegen lediglich Gesetzentwürfe vor. Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein haben inzwischen Gebührenordnungen zum VIG erlassen. Danach können die Behörden für eine Auskunft bis zu 2.045 Euro (Schleswig-Holstein) beziehungsweise 1.000 Euro (Nordrhein-Westfalen) verlangen.

Umsetzung des Verbraucherinformationsgesetzes durch die Länder (Stand: 24.11.2008)

Gesetz wird in Kommunen angewendet

Kommunen müssen das Gesetz nicht anwenden

Berlin, Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen

Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen*, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt

* In Niedersachsen soll die künftige Verordnung rückwirkend gelten, so dass Bürger ab dem 1. Mai 2008 Anfragen stellen können.

Die Bundesländer wollen überhöhte Gebühren für Anfragen zum VIG beschließen. Folgende Gebühren planen die einzelnen Länder (Stand: 24.11.2008):

  • bis 250 Euro, in Ausnahmefällen 500 Euro: Bundesbehörden
  • bis 500 Euro: Berlin, Bremen, Niedersachsen
  • bis 1.000 Euro: Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern
  • bis 2.045 Euro: Schleswig-Holstein
  • nach Zeitaufwand: Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Thüringen
  • unbekannt: Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg (dort sollen die einzelnen Kommunen die Höhe der Gebühren festlegen)

Bis die Länder Gebührenordnungen festgelegt haben, greifen sie ersatzweise auf andere Regelungen zurück. Solange können teilweise noch höhere Gebühren anfallen - im Saarland in Einzelfällen bis zu 10.225 Euro.

Der Bundestag hatte das VIG am 5. Juli 2007 verabschiedet, der Bundesrat am 21. September 2007 zugestimmt. Weil die Bundesländer in der Zwischenzeit ihre Hausaufgaben nicht gemacht haben, herrscht für die Bürger keine Klarheit über zuständige Anlaufstellen und es drohen abschreckend hohe Kosten, wenn sie von ihrem Recht auf Verbraucherinformationen Gebrauch machen.

Bei Anruf Kostenfalle

Besonders problematisch: Verbraucher erfahren bei einer Anfrage nicht, welche Gebühren auf sie zukommen. Eine Art "Kostenvoranschlag" ist nicht geplant. In Ländern wie Bayern, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Thüringen werden Gebühren je nach Zeitaufwand der Bearbeitung erhoben, die Stundensätze variieren mit der Position des Beamten. Das heißt, die Gebühren sind nach oben offen und für den Antragsteller nicht vorhersehbar. Denn wer kann zuvor schon einschätzen, ob ein Beamter des einfachen oder höheren Dienstes die Anfrage beantworten wird? Mecklenburg-Vorpommern plant kostendeckende Gebühren - unabhängig davon, ob deren Höhe die Bürger davon abhalten könnte, ihr Recht auf Information geltend zu machen.

Keine Information der Öffentlichkeit

Abgesehen von den hohen Kosten, die bei Anfragen zum Teil drohen: Damit Verbraucher ihr Recht auf freien Zugang zu Informationen wahrnehmen können, müssen sie zunächst einmal wissen, wo sie die gewünschten Informationen bekommen. Derzeit ist es noch sehr unübersichtlich, ob und wie die einzelnen Bundesländer die Öffentlichkeit über das VIG und die zuständigen Behörden aufklären will.