Nachricht 09.09.2014

foodwatch-Stellungnahme an Bundesverfassungsgericht

(Bild: fotolia.com/brandex)

Bietet das Lebensmittel- und Futtermittelgesetz eine ausreichende rechtliche Grundlage, um Verbraucher über Hygieneverstöße in Lebensmittelbetrieben zu informieren? Um diese Frage zu klären, hat Niedersachsen eine sogenannte Normenkontrollklage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Auch foodwatch wurde in dem Verfahren um eine offizielle Stellungnahme gebeten. 

Kakerlaken in der Backstube, Gammelfleisch in der Imbissbude: Wie und wann dürfen die zuständigen Behörden Verbraucher über Hygieneverstöße in Lebensmittelbetrieben informieren? Über rechtliche Details zu dieser Frage gibt es seit langem Streit. Betroffene Unternehmen hatten immer wieder gegen eine Veröffentlichung von Kontrollergebnissen geklagt – und häufig Recht bekommen. 

Klage vor Bundesverfassungsgericht

Entscheidend ist der Paragraf 40 im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Er soll regeln, wann und wie Behörden über Rechtsverstöße informieren. Das Problem: Die Rechtslage ist umstritten und nicht eindeutig. Das Bundesland Niedersachsen hat daher eine sogenannte Normenkontrollklage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht, um den Paragrafen von Deutschlands höchstem Gericht verfassungsrechtlich überprüfen zu lassen. Auch foodwatch wurde in dem Verfahren  um eine Stellungnahme gebeten.

Vorbild Dänemark

Die ausführliche juristische Stellungnahme von foodwatch zu Paragraf 40 LFGB gibt es hier. Für foodwatch ist klar: Verbraucher haben das Recht, über die Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelkontrollen umfassend und ausnahmslos informiert zu werden; Verbraucher sollen wissen dürfen, welche Betriebe gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen. 

foodwatch fordert seit langem, eine klare rechtliche Grundlage für das erfogreiche Smiley-System nach dänischem Vorbild zu schaffen, damit Verbraucher über alle Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelkontrollen informiert werden – im Internet, aber auch direkt vor Ort in den Betrieben.