Nachricht 27.07.2015

Zweite Instanz im Prozess um cholesterinsenkende Margarine

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg verhandelt am Dienstag (28. Juli 2015, 11:30 Uhr) in öffentlicher Sitzung die Klage von foodwatch gegen Unilever (Az 7 U 7/13). Der Prozess um die cholesterinsenkende Margarine Becel pro.activ geht damit in die zweite Instanz. foodwatch wirft dem Hersteller vor, Hinweise auf Nebenwirkungen des Produkts zu verschleiern und mögliche Risiken für Verbraucher in Kauf zu nehmen.

Unter Verwendung von Zitaten eines Wissenschaftlers hatte Unilever im Jahr 2011 behauptet, dass es bei Becel pro.activ „aus wissenschaftlicher Sicht keinen Hinweis“ auf Nebenwirkungen gebe. Eine Aussage, die nach Auffassung von foodwatch nachweislich falsch ist. Denn eine ganze Reihe wissenschaftlicher Studien hat Hinweise darauf geliefert, dass die der Margarine in hoher Konzentration zugesetzten Pflanzensterine das verursachen könnten, was sie eigentlich verhindern sollen: Ablagerungen in den Gefäßen und damit ein erhöhtes Risiko auf Herzkrankheiten. Ziel der Klage ist es daher, Unilever die weitere Verbreitung dieser Aussage untersagen zu lassen.

Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung?

In erster Instanz hatte das Landgericht Hamburg die foodwatch-Klage am 14. Dezember 2012 abgewiesen – allerdings ohne die Unilever-Aussage auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen (Az 324 O 64/12). Die Richter bewerteten die Aussage vielmehr als bloße „Meinungsäußerung“ – als solche darf sie unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt verbreitet werden. Einen Faktencheck zu der Frage, welche Nebenwirkungen mit dem Verzehr von Becel pro.activ verbunden sein könnten, nahm das Gericht nicht vor.

Auch in zweiter Instanz wird es zunächst vorrangig um die Frage gehen, ob die Unilever-Aussage äußerungsrechtlich als reine Meinungsäußerung zu bewerten ist – oder als Tatsachenbehauptung, die nur dann verbreitet werden darf, wenn sie wahr ist. In der mündlichen Verhandlung in erster Instanz vertrat der Unilever-Anwalt die Position, dass die abstreitende Aussage „keinen Tatsachenkern“ habe.

Unilever leugnet Hinweise auf Nebenwirkungen

foodwatch kritisiert: Unilever stellt ein Quasi-Medikament mit unbekanntem Nutzen und möglichen Risiken für jedermann zugänglich ins Kühlregal, nimmt sich einen Wissenschaftler, der mit seiner Autorität alle vorhandenen Hinweise auf Nebenwirkungen einfach leugnet, und entzieht sich einer Faktenprüfung, weil die Aussage über die Sicherheit des Produkts nur eine „Meinung“ sein soll – damit darf der Konzern nicht durchkommen. Wenn dieses Modell Schule macht und sich Verbraucher nicht einmal darauf verlassen können, dass die Aussagen von Wissenschaftlern über mögliche Risiken eines Lebensmittels wahr sein müssen, haben wir ein ernsthaftes Problem.

Bundesinstitut warnte bereits 2008 vor Pflanzensterinen

Eine abschließende Erörterung der Sicherheit von Becel pro.activ ist bei dem Verhandlungstermin nicht zu erwarten, ebenso wenig wird das Gericht über die Zulassung des Produkts als Lebensmittel entscheiden.

Das Bundesinstitut für Risikobewertung hatte bereits 2008 in einer Stellungnahme festgehalten, dass der Verzehr von Lebensmitteln mit zugesetzten Pflanzensterinen von gesunden Menschen ohne Cholesterinproblem „ausdrücklich vermieden werden sollte“ und diese Empfehlung mit möglichen Gesundheitsrisiken begründet. Die französische Lebensmittelsicherheitsbehörde ANSES hatte zudem erst 2014 auf den fehlenden Beleg für einen gesundheitlichen Nutzen hingewiesen. Es gebe keinen Beweis, dass Lebensmittel mit zugesetzten Pflanzensterinen Herzkrankheiten vorbeugen.

Becel pro.activ: Verkaufsstopp jetzt!

foodwatch forderte Unilever auf, die Becel pro.activ-Margarine nicht länger frei für jedermann im Supermarkt anzubieten, sondern das Produkt wie ein Medikament zu behandeln und es im Falle einer arzneimittelrechtlichen Zulassung auf Rezept in der Apotheke zu verkaufen. Dies würde sicherstellen, dass gesunde Menschen ohne erhöhten Cholesterinspiegel nicht länger mithilfe eines Brotaufstrichs ohne Not an ihren Blutwerten herumdoktern und dass Nutzen, Risiken und Nebenwirkungen des Produkts vor einer Zulassung umfassender untersucht werden müssten.

Termin für die Verhandlung: Dienstag, 28. Juli 2015, 11.30 Uhr im Hanseatischen Oberlandesgericht, Sievekingplatz 2, 20355 Hamburg (Sitzungssaal 210, 1. Stock)