Pressemitteilung 20.05.2019

Rechtsgutachten zeigt: Verbraucher-Plattform „Topf Secret“ ist rechtmäßig – Klagewelle gegen Deutschlands Behörden – VG Mainz, VG Cottbus und VG Augsburg weisen Klagen von Lebensmittelbetrieben ab

Bürgerinnen und Bürger haben einen Informationsanspruch auf die Ergebnisse amtlicher Hygiene-Kontrollen, auch wenn sie diese über die Online-Plattform „Topf Secret“ beantragen. Zu diesem Ergebnis kommt ein von der Verbraucherorganisation foodwatch und der Transparenz-Initiative FragDenStaat in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten der Kanzlei Geulen & Klinger. Derzeit klagen etliche Lebensmittelbetriebe deutschlandweit gegen Lebensmittelbehörden, um so die Herausgabe von Hygiene-Kontrollberichten zu verhindern. Die Betriebe halten vor allem die Möglichkeit einer Veröffentlichung der erlangten Informationen auf der Online-Plattform „Topf Secret“ für rechtswidrig. Das Gutachten der Kanzlei Geulen & Klinger kommt hingegen zu einem anderen Schluss.

„Ob es Gastro-Lobby gefällt oder nicht: Bürgerinnen und Bürger haben einen Anspruch auf die Hygiene-Kontrollergebnisse und sie dürfen diese auch veröffentlichen“, erklärte Arne Semsrott, Projektleiter von FragDenStaat. „Alles andere wäre auch absurd. Wenn laut Gesetz jeder Anspruch auf die Informationen hat, wie können sie dann Geheimsache sein?“

Oliver Huizinga, Leiter Recherche und Kampagnen bei foodwatch, ergänzte: „Mit der Klagewelle attackieren die Lebensmittelbetriebe die Informationsrechte der Bürgerinnen und Bürger. Offensichtlich möchte die Branche mit allen Mitteln verhindern, dass Transparenz über die Kontrollergebnisse geschaffen wird. Doch damit wird die Gastro-Lobby nicht durchkommen!“

foodwatch und FragDenStaat haben „Topf Secret“ im Januar gestartet. Auf <link http: www.topf-secret.foodwatch.de>www.topf-secret.foodwatch.de können Verbraucherinnen und Verbraucher die Ergebnisse von Hygienekontrollen in Restaurants, Bäckereien und anderen Lebensmittelbetrieben so einfach wie nie zu vor abfragen und später auch veröffentlichen. Bisher machen die Kontrollbehörden in Deutschland nur in Ausnahmefällen öffentlich, wie es um die Sauberkeit in den Betrieben bestellt ist. Seit Jahren wird jeder vierte kontrollierte Betrieb beanstandet, größtenteils wegen Hygienemängeln.

Die gesetzliche Grundlage für die Anträge auf „Topf Secret“ ist das Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Laut dem Rechtsgutachten sind Behörden dazu verpflichtet, Bürgerinnen und Bürgern die angeforderten Informationen bereitzustellen - auch wenn die Anträge über "Topf Secret" gestellt wurden. Weder das VIG noch das Verfassungsrecht stünden zudem einer Veröffentlichung der herausgegebenen Informationen durch die Bürgerinnen und Bürger entgegen, heißt es in dem Papier.

Derzeit gehen zahlreiche Lebensmittelbetriebe, darunter Betriebe von drei Präsidiumsmitgliedern des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands (DEHOGA), mit Anfechtungsklagen gegen solche Behörden vor, die Bürgerinnen und Bürgern Hygiene-Kontrollergebnisse zur Verfügung stellen wollen. Bislang gibt es drei Verwaltungsgerichte, die in der Sache entschieden haben - in allen drei Fällen haben die Betriebe verloren: Das Verwaltungsgericht Augsburg hatte Anfang Mai bereits eine Klage eines Gastwirts abgewiesen und geurteilt, dass das zuständige Amt die Informationen herausgeben muss, wie die Augsburger Allgemeine berichtete. Auch das Verwaltungsgericht Mainz und das Verwaltungsgericht Cottbus haben jüngst sogenannte Eilanträge auf vorläufigen Rechtsschutz von Lebensmittelbetrieben abgewiesen und das Verhalten der Behörden als eindeutig rechtmäßig bewertet.

In hunderten anderen Fällen steht ein Urteil aus. Mehrere Gerichte hatten zwar den Anträgen der Betriebe auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben, aber noch keine Entscheidung in der eigentlichen Sache gefällt.