Hintergrund: Vegetarismus - Veganismus - Kennzeichnung
Bestandteile von Wild und Lab in Chips, Auszüge aus Schweineborsten in der Brot- und Gelatine in der Saftherstellung: In vielen Lebensmitteln verstecken sich tierische Bestandteile oder Tierprodukte. Entdeckt werden können sie nur schwer oder gar nicht – eine Gesetzeslücke macht's möglich.
Ob sich Verbraucherinnen und Verbraucher vegetarisch oder vegan ernähren wollen, aus religiösen Gründen auf Schweine-Produkte verzichten möchten oder einfach durch bewusste Kaufentscheidungen nur bestimmte Formen der Tierhaltung unterstützen wollen: Eine Gesetzeslücke schränkt die Wahlfreiheit erheblich ein. Ohne dass sie es merken, werden Konsumentinnen und Konsumenten Gelatine oder tierische Aromen untergejubelt – deklariert werden müssen die tierischen Zusätze nicht oder nur unzureichend.
Gelatine im Frischkäse
Auf zahlreichen Wegen gelangen „versteckte Tiere“ in die Produkte. Frischkäse von Bresso und Rotkäppchen etwa enthalten Gelatine als Verdickungsmittel. Hier weichen die Hersteller von klassischen Rezepturen ab. Allerdings dürften nur die wenigsten Verbraucherinnen und Verbraucher nicht-vegetarische Tierbestandteile im Frischkäse vermuten. Doch bei den genannten Beispielen gibt es immerhin noch die Möglichkeit, anhand der Zutatenliste im Kleingedruckten von den überraschenden Beigaben zu erfahren.
Tierische Aromen und Zusatzstoffe
Hinter dem Begriff „Aroma“ oder auch hinter Zusatzstoffen (E-Nummern) können sich Tierprodukte verbergen – ohne, dass dies auf der Verpackung angegeben werden muss. So enthält das „Aroma“ einiger funny-frisch Knabberartikel Bestandteile von Wild oder Lab. Auch müssen Hersteller von Süßwaren oder Getränken nicht kenntlich machen, dass ein weit verbreiteter Farbstoff aus Scharlach-Schildläusen gewonnen wird – eine Kennzeichnung des Zusatzstoffs als „Echtes Karmin“ oder „E 120d“ ist ausreichend. Diese Problematik betrifft zahlreiche weitere Zusatzstoffe. Verbraucherinnen und Verbraucher werden hier im Dunkeln gelassen.
Auszüge aus Schweineborsten im Mehl
Eine weitere Kennzeichnungslücke betrifft sogenannte technische Hilfsstoffe, die in der Herstellung vieler Lebensmittel eingesetzt werden.
Beispiel Backwaren: Seit Jahren ist bekannt, dass in Bäckereien L-Cystein als Mehlbehandlungsmittel eingesetzt wird. Die Aminosäure wirkt sich auf Konsistenz und Verarbeitungseigenschaften des Teigs aus und wird zum Beispiel aus Schweineborsten oder Federn gewonnen.
Gelatine in der Saftherstellung
Beispiel Säfte und Wein: Um Trübstoffe aus Wein und Saft zu filtern, wird von manchen Herstellern Gelatine eingesetzt. Gelatine dient zum Teil auch als sogenannter Trägerstoff für zugefügte Vitamine. So enthielt Valensinas Multivitaminsaft lange Zeit Fischgelatine – ohne, dass dies auf der Verpackung angegeben war. Auch verwendete Valensina Schweinegelatine zur Klärung der Säfte. Nach Verbraucherprotesten hat der Hersteller mittlerweile reagiert, ähnlich wie Wettbewerber Eckes Granini (hohes C): Beide Hersteller verzichten inzwischen auf Gelatine in ihren Säften.
Andere Hersteller wie albi oder Sachsen-Obst nutzen weiterhin Gelatine zur Klärung, wie ein foodwatch-Marktcheck zu klaren Apfelsäften und -schorlen zeigt: Noch rund ein Drittel der überprüften Produkte wurde unter Einsatz von Schweinegelatine hergestellt – ohne, dass dies entsprechend gekennzeichnet wurde. Das zeigt: Eine gesetzliche Regelung, die Transparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher schafft, ist längst überfällig!
Kennzeichnungslücken im Gesetz
Die Gesetzeslücken bestehen weiterhin: Enthält ein Lebensmittel tierische Bestandteile oder wurde mit Hilfe dieser hergestellt, muss dies nicht immer auf der Verpackung angegeben werden. Bundesernährungsminister Christian Schmidt sollte die Kennzeichnungslücken dringend schließen, um echte Wahlfreiheit beim Einkauf möglich zu machen.
Begriffe „vegan“ und „vegetarisch“ nicht definiert
Selbst die Begriffe „vegetarisch“ oder „vegan“ bieten keine Verlässlichkeit: Sie sind lebensmittelrechtlich nicht definiert. Zwar haben sich die Verbraucherministerinnen und -minister der Bundesländer im April 2016 auf eine gemeinsame Definition der Begriffe geeinigt, die auch bei der Herstellung eingesetzte Substanzen berücksichtigt – rechtsverbindlich sind die Begrifflichkeiten allerdings noch nicht. Theoretisch können also auch als „vegan“ oder „vegetarisch“ beworbene Produkte tierische Bestandteile enthalten oder mit Hilfe dieser hergestellt sein.
Kennzeichnungslücken im Gesetz
Die Gesetzeslücken bestehen weiterhin: Enthält ein Lebensmittel tierische Bestandteile oder wurde mit Hilfe dieser hergestellt, muss dies nicht immer auf der Verpackung angegeben werden. Bundesernährungsminister Christian Schmidt sollte die Kennzeichnungslücken dringend schließen, um echte Wahlfreiheit beim Einkauf möglich zu machen.
Begriffe „vegan“ und „vegetarisch“ nicht definiert
Selbst die Begriffe „vegetarisch“ oder „vegan“ bieten keine Verlässlichkeit: Sie sind lebensmittelrechtlich nicht definiert. Zwar haben sich die Verbraucherministerinnen und -minister der Bundesländer im April 2016 auf eine gemeinsame Definition der Begriffe geeinigt, die auch bei der Herstellung eingesetzte Substanzen berücksichtigt – rechtsverbindlich sind die Begrifflichkeiten allerdings noch nicht. Theoretisch können also auch als „vegan“ oder „vegetarisch“ beworbene Produkte tierische Bestandteile enthalten oder mit Hilfe dieser hergestellt sein.