Fragen und Antworten zum Verbraucherinformationsgesetz

Fragen & Antworten zum VIG
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Seit 1. September 2012 gilt das überarbeitete Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Das Gesetz regelt, welche Informationen Verbraucher bei Bundes- und kommunalen Behörden erhalten können. Hier beantwortet foodwatch häufige Fragen zum VIG.

Nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) kann jeder, das heißt jede natürliche oder juristische Person, Informationen anfordern. Ein besonderes Interesse oder eine Betroffenheit der Antragsteller ist nicht notwendig.

Es können Informationen zu Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, Wein und Weinerzeugnissen, Futtermitteln, kosmetischen Produkten und zu Bedarfsgegenständen abgefragt werden. Zu den Weinerzeugnissen gehören weinhaltige Getränke, aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails. Kosmetische Mittel sind nicht nur dekorative Kosmetika, sondern auch pflegende Mittel wie Hautcremes oder Mittel zur Körperreinigung wie Zahnpasten, Seifen oder Haarshampoos.

Bei den Lebensmitteln sind Anfragen zu allen erdenklichen Typen von Lebensmitteln möglich, egal ob es sich um lose oder verpackte Ware handelt, um frische oder haltbar gemachte Lebensmittel, getrocknete, tiefgekühlte oder in Konservendosen eingekochte Produkte, ebenso zu Obst und Gemüse, Getränken, Gewürzen und Süßigkeiten.

Der Begriff der Bedarfsgegenstände umfasst eine weite Spanne von Produkten, mit denen der Verbraucher in Kontakt kommt. Dazu zählen unter anderem Spielzeug, Kleidung, Bettwäsche, Geschirr und Verpackungen für Lebensmittel, aber auch Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel.

Seit der Novellierung des VIG im Jahr 2012 können nun zusätzlich auch Informationen zu Verbraucherprodukten abgefragt werden, das heißt zu Produkten, die unter das Produktsicherheitsgesetz fallen. Dazu gehören beispielsweise Haushaltsgeräte, Informations- und Unterhaltungselektronik, Möbel oder auch Heimwerkergeräte. 

Nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen Arzneimittel, bestimmte Chemikalien und Dienstleistungen, ob von Banken, Versicherungen oder Gastronomen.

Die Bürger können Informationen abfragen über:

  • Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, den entsprechenden Verordnungen (beispielsweise Hygieneverordnung, Zusatzstoffverordnung, Rückstands-Höchstmengenverordnung) sowie in diesem Zusammenhang ergriffene Maßnahmen und getroffene Entscheidungen.
  • die von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehenden Gefahren oder Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher.
  • die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, d.h. Informationen über Aussehen und Größe, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich des Zusammenwirkens dieser Eigenschaften und der Auswirkungen auf den Körper, und zwar bei bestimmungsgemäßer Verwendung aber auch bei vorhersehbaren Fehlanwendungen.
  • die Kennzeichnung, das heißt die Bedeutung bestimmter bei der Kennzeichnung verwendeter Begriffe oder Gütesiegel von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten.
  • die Herkunft, Verwendung, Herstellung, d.h. die Erschaffung eines Erzeugnisses, Be- und Verarbeitung sowie Gewinnung der einzelnen Teile und Stoffe sowie das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten.
  • die Ausgangsstoffe (auch Inhalts- und Zusatzstoffe) und Ausgangsteile der Erzeugnisse und die zu ihrer Gewinnung angewendeten Verfahren („Vorproduktionsprozesse”).
  • behördliche Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Verbraucherschutzmaßnahmen. z.B. Informationskampagnen. Darüber hinaus statistische Angaben zu festgestellten Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht sowie das Produktsicherheitsgesetz.

Zuständig sind die Behörden des Bundes und der Länder jeweils für diejenigen Informationen, die ihnen in ihrem Zuständigkeitsbereich nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und dem Weingesetzbuch und Produktsicherheitsgesetz vorliegen. Auf Bundesebene sind insbesondere

  • das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL),
  • das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) oder
  • die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig.

Auf der Landesebene gehören die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden zu den wichtigsten Informationsstellen.

Inwieweit auch Gemeinden und Gemeindeverbände, die in der Regel in den Flächenstaaten die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung vor Ort vornehmen, nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zuständig sind, hängt von den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen ab. Bei Verbraucherprodukten sind die Gewerbeaufsichts- oder Arbeitsschutzbehörden der Länder zuständig, in denen der Hersteller oder Importeur seinen Sitz hat.

Eine Behörde, die nicht zuständig ist, ist nicht verpflichtet, den Antrag an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Es besteht auch nicht die Pflicht, die gewünschte Information zu beschaffen oder eigene Untersuchungen, Ermittlungen oder Nachforschungen anzustellen, wenn die begehrte Information bei der angefragten Behörde nicht vorliegt.

Außerdem kann es vorkommen, dass in einem Bundesland verschiedenen Behörden unterschiedliche Informationen zu einem Erzeugnis zur Verfügung stehen. Es können auch bei Behörden in verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Informationen zu einem Produkt vorliegen. Deshalb ist es sinnvoll, zunächst telefonisch anzufragen, wo die gewünschten Informationen vorhanden sind. Teilweise werden Informationen auch im Internet veröffentlicht, so dass im Vorwege geklärt werden sollte, ob die gesuchte Information bereits öffentlich zugänglich ist. Sollte dies der Fall sein, wird ein diesbezüglicher Antrag nämlich unter Hinweis auf die Veröffentlichung abgelehnt.

Welche Stelle jeweils zuständig ist, kann mit der Behördensuchmaschine des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit herausgefunden werden. Oder über "Verbraucherlotsen" des Bundesverbraucherministeriums, die unter Telefon (02 28) 24 25 26 27 oder per E-Mail an info@verbraucherlotse.de erreichbar sind.

Die Informationen werden auf formlose Anfrage erteilt, das heißt Verbraucher können schriftlich per Brief, E-Mail oder (fern-)mündlich bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Bei schriftlichem Antrag kann zum Beispiel unser Musterbrief verwendet werden.

Die Verbraucher müssen den Antrag möglichst präzise formulieren, d.h. die gewünschte Information zu einem bestimmten Erzeugnis möglichst genau benennen. Zwar gilt im Verwaltungsverfahren der gesetzlich geregelte Untersuchungsgrundsatz, nach dem die Behördenmitarbeiter den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben. Ein ungenauer Antrag kann allerdings zu zeitlichen Verzögerungen wegen notwendiger Rückfragen führen. Auch aus Kostengründen sollte man den Antrag nicht zu allgemein formulieren. Schwierige Fälle oder Zweifelsfälle sollte der Verbraucher mit der zuständigen Behörde vorher besprechen.

Es ist nicht notwendig zu begründen, warum der Antrag gestellt wird.

Die Behörde kann die begehrte Information durch mündliche, telefonische, schriftliche oder elektronische Auskunft, durch die Herausgabe von Unterlagen, das Verschicken von Aktenauszügen oder durch unmittelbare Akteneinsicht in der Behörde erteilen. Die Behörde soll die Informationen in verständlicher Form darstellen. Sind Informationen missverständlich, sollte der Verbraucher darum bitten, dass die Behörde die Information kostenfrei klarstellt.

Anträge von Bürgern können aufgrund öffentlicher oder privater Belange ausgeschlossen oder beschränkt werden. So können die Interessen des Staates oder auch die Interessen privater Dritter in bestimmten Fällen das Interesse der Antragsteller überwiegen, so dass die Behörde die Information nicht erteilt.

Auskünfte werden beispielsweise grundsätzlich nicht während eines laufenden Verwaltungs- oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erteilt, es sei denn, es handelt sich um Informationen über Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Produktsicherheitsgesetzes und den entsprechenden Verordnungen (beispielsweise Hygieneverordnung, Zusatzstoffverordnung, Rückstands-Höchstmengenverordnung) sowie um Gefahren oder Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher, die von einem bestimmten Erzeugnis oder Verbraucherprodukt ausgehen. Allerdings darf der strafrechtliche Ermittlungserfolg durch Herausgabe von Informationen über Gesetzesverstöße nicht gefährdet werden. Andere Informationen dürfen während laufender Verfahren veröffentlicht werden, wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. 

Private Dritte können sich unter anderem auf ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen. Geschützt sind auch das geistige Eigentum und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, dazu gehören insbesondere Rezepturen, Konstruktions- oder Produktionsunterlagen, Informationen über Fertigungsverfahren, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstiges geheimnisgeschütztes technisches und kaufmännisches Wissen. Allerdings können sich private Dritte nicht auf ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung, geistiges Eigentum und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse berufen, wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Auch gelten die Namen von Lebensmitteln, Produkten und Händlern nicht als Geheimnis. 

Informationen über Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben des Lebensmittelrechts und des Produktsicherheitsgesetzes sowie Gesundheitsrisiken muss die Behörde nicht geheim halten, da an ihnen kein schutzwürdiges Interesse besteht.

Die Behörde müss über Ihren Antrag in der Regel innerhalb eines Monats einen Bescheid erlassen. Sofern ein Dritter, das heißt ein Unternehmen betroffen ist und angehört wird, verlängert sich die Frist auf zwei Monate; hierüber muss die Behörde den Antragsteller informieren. Auch wenn von einer Anhörung Dritter abgesehen wird, darf die Behörde die Information erst dann herausgeben, wenn die Entscheidung dem Dritten bekannt gegeben und diesem ein ausreichender Zeitraum, maximal 14 Tage, zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist.

Rechtsbehelfe von betroffenen Unternehmen gegen die Herausgabe von Informationen über Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben haben allerdings keine aufschiebende Wirkung. Auf Nachfrage des Dritten (also des Unternehmens) muss die Behörde Ihren Namen und Ihre Anschrift an das Unternehmen herausgeben.

Die Kosten für die Informationserteilung sind für den Bund und die einzelnen Bundesländer unterschiedlich geregelt. Bei Bundesbehörden ist der Zugang zu Informationen über Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben bis zu einem Aufwand von 1.000 Euro kostenfrei, sonstige Anfragen werden bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro kostenfrei bearbeitet. Werden diese Kostenrahmen durch eine Anfrage überschritten, ist die Behörde dazu verpflichtet, vorab auf die voraussichtlichen Kosten hinzuweisen.

In den einzelnen Bundesländern richten sich die Gebühren in der Regel nach den dort vorhandenen Gebührenregelungen zum VIG.

Unabhängig vom Typ der Anfrage haben die Behörden bei jeder Festsetzung von Gebühren das Äquivalenzprinzip zu beachten. Danach sind die Gebühren so festzusetzen, dass ein angemessenes Verhältnis besteht zwischen einerseits der Gebühr, die den Verwaltungsaufwand berücksichtigt, und andererseits der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert und der sonstigen Nutzung der Amtshandlung für den anfragenden Verbraucher (siehe § 3 Verwaltungskostengesetz). Kostendeckende Gebühren, wie sie einige Bundesländer erheben wollen, widersprechen diesem Grundsatz und können gerichtlich überprüft werden.

Grundsätzlich ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller über die voraussichtliche Höhe der Kosten vorab zu informieren. Dabei ist auch auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass der Antragsteller seinen Antrag zurücknehmen oder einschränken kann. Die Antragsteller können die Behörde aber auch vorsorglich auffordern, ihnen mitzuteilen, falls die begehrte Auskunft nicht kostenfrei ist (siehe Anleitung mit Musterbrief).

Die Verbraucher können Widerspruch erheben

  • gegen einen ablehnenden Bescheid,
  • wenn die Behörde die Information nur teilweise herausgegeben hat, oder
  • gegen die Höhe der festgesetzten Kosten.

Die Frist für den Widerspruch beträgt einen Monat, wenn der Bescheid eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthält, ansonsten ein Jahr.

Man muss bei demjenigen Amt Widerspruch einlegen, das den Bescheid ausgestellt hat. Falls die ablehnende Behörde für den Widerspruch nicht zuständig ist, entscheidet die nächsthöhere Behörde über den Widerspruch. Gegen Entscheidungen einer obersten Bundes- oder Landesbehörde (das heißt eines Ministeriums) kann der Bürger ebenfalls Widerspruch erheben. Widerspruchsbehörde ist dann die oberste Bundes- oder Landesbehörde selbst.

Wenn die Widerspruchsbehörde den Widerspruch zurückweist, steht dem Verbraucher der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.

Das VIG soll nicht zur Anwendung kommen, wenn andere Rechtsvorschriften, also beispielsweise auch das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) oder Umweltinformationsgesetz (UIG) entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorsehen (§ 2 Abs. 4 VIG). Damit können insbesondere die Regelungen des IFG und des UIG bei Überschneidungen mit dem VIG vorrangig anwendbar sein, denn der Antrag ist immer nach den für den Antragsteller günstigsten Regelungen zu behandeln.

Das heißt: Verbraucher sollten ihren Antrag auf die eine und auch auf die andere gesetzliche Grundlage stützen. Das UIG kann insbesondere anwendbar sein, wenn das Auskunftsbegehren beispielsweise eine Umweltinformation mit Bezug auf Lebensmittel, Futtermittel, Kosmetika und Bedarfsgegenstände umfasst.

Verbraucher können beispielsweise Auskunft darüber verlangen, ob ein bestimmter Hersteller, Lieferant oder Händler von Fleischerzeugnissen in der Vergangenheit lebensmittelrechtlich aufgefallen ist (Stichwort: Gammelfleisch) und welche Verstöße ihm zur Last gelegt worden sind. Ferner könnte der Verbraucher erfragen, ob bei einem Shampoo gesundheitsschädliche Wirkungen festgestellt worden sind.

Beispiele für kostenfreie Auskünfte über Abweichungen gesetzlicher Anforderungen im Lebensmittelrecht und bei Verbraucherprodukten:

  • Wurden bei dem Fleischereibetrieb A, Bäcker B, Restaurant C in den letzten Monaten/im vergangenen Jahr Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittelrechts und/oder Hygienevorschriften festgestellt?
  • Wurden bei den Herstellern X der Produkte Y Abweichungen von Kennzeichnungsvorschriften festgestellt?
  • Bei welchen Obstsorten und/oder Gemüsesorten wurden bei Kontrollen in Ihrem Zuständigkeitsbereich die Grenzwerte für Pestizide nach der Rückstands-Höchstmengenverordnung überschritten? Bitte teilen Sie mir Händler, Hersteller etc. mit.
  • Wurden bei dem Hersteller A des Verbraucherproduktes B in den letzten Monaten/im vergangenen Jahr Abweichungen von den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes oder entsprechenden Verordnungen festgestellt?

Beispiele für Anfragen über von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten ausgehende Gefahren oder Risiken für die menschliche Gesundheit und Sicherheit:

  • Gehen von dem Erzeugnis / Verbraucherprodukt X des Herstellers Y Gefahren für meine Gesundheit oder meine Sicherheit aus? Wo wurde das Erzeugnis / Produkt verkauft?

Beispiele für Auskünfte über die Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung, das Herstellen oder Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukte:

  • Wurden bei dem Erzeugnis / Produkt A des Herstellers B Verunreinigungen durch Nickel etc. festgestellt?
  • Wurden bei dem Erzeugnis X Aromen als Zutat eingesetzt, und erfolgte eine Kennzeichnung nach den Regelungen der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV)?
  • Wie hoch ist der Acrylamidgehalt des Produkts A?
  • Welches Herstellungsverfahren wird für das Erzeugnis / Produkt B angewendet?

Beispiele für Auskünfte nach Ausgangsstoffen und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse und Verbraucherprodukt:

  • Welche Aromastoffe, Aromaextrakte etc. wurden bei der Herstellung des Erzeugnisses X eingesetzt?
  • Wurden bei der Herstellung des Verbraucherprodukts Y Weichmacher verwendet?

Beispiel für Auskünfte zu Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen:

  • Wie häufig kontrollieren Sie als zuständige Überwachungsbehörde die Fleischereibetriebe/Fleischgroßhändler/Restaurants/Hersteller von Möbeln etc. in Ihrem Landkreis auf Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts/Produktsicherheitsgesetzes?
  • Bei wie vielen Kontrollen wurden Rechtsverstöße festgestellt?
  • Welche Verstöße wurden begangen?
  • Wie viele Ermittlungsverfahren wurden eingeleitet?