Hintergrund

Verpackung als Werbefläche – Welche Infos müssen trotzdem drauf?

foodwatch/Ronald Talasz

Die Verpackungen von Lebensmitteln sind oft eine bunte Werbefläche: Volle Ähren auf der Müslischachtel, reife Orangen auf dem Saftpackerl, leuchtend rote Paprika auf dem Chipssackerl. Hersteller dürfen die Verpackungen ihrer Produkte sehr frei gestalten. Nur ein paar grundlegende  Informationen müssen sie draufschreiben. Etwas Wesentliches dürfen Hersteller aber nicht: Sie dürfen uns Konsument*innen mit ihren Verpackungen nicht in die Irre führen. Das gibt das Lebensmittelrecht in der EU und in Österreich ganz klar vor. Und trotzdem finden Hersteller immer wieder neue Wege, um uns mit ihren Produkten etwas vorzumachen. Für foodwatch ist klar: Jede Art von Irreführung muss ein Ende haben. Wir Konsument*innen haben ein Recht auf klare, verständliche Lebensmittelverpackungen, die uns alle wichtigen Infos auf einen Blick geben.

Alles nur Show oder doch was drin?

Bist du auch schon durch den Supermarkt gegangen und hast dir gedacht: Schöne bunte Werbewelt, aber nichts dahinter? Oder hast du vergeblich nach einer Information auf der Verpackung gesucht? Und dich gefragt: Haben die das vergessen? Oder bewusst weggelassen? Und wie komm ich jetzt zu der Info? Die Antwort ist: Hersteller müssen grundlegende Informationen auf die Verpackung schreiben. Zum Beispiel, was wir da überhaupt vor uns sehen, was drin ist, wie sehr sich das auf unsere Hüften schlägt und wie lange wir es in der Speisekammer oder im Kühlschrank aufbewahren können. Das ist überall in der EU gleich. Und überall in der EU gibt es Lebensmittel, die uns trotzdem gewaltig in die Irre führen. 

Das Recht auf Lebensmittelinformation

Die Grundlage des Lebensmittelrechts in der EU bildet die „EU-Basisverordnung zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts“.  Sie besagt, dass die Verpackung von Lebensmitteln uns Konsument*innen nicht irreführen darf. Weder durch ihre Aufmachung noch durch Werbung oder durch die über sie verbreiteten Informationen. 

Was auf der Verpackung draufstehen muss, regelt eine EU-Verordnung  aus dem Jahr 2011. Diese Verordnung „betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel“ weist auf unser Recht als Konsument*innen hin, möglichst klare Informationen über Lebensmittel zu bekommen. Sie sagt sogar, dass wir diese Informationen brauchen, um fundierte Entscheidungen treffen zu können, welche Produkte wir kaufen. Und weiter: Hersteller von Lebensmitteln dürfen uns mit ihren Verpackungen, mit Bildern, mit Produktnamen oder mit vielversprechenden Beschreibungen nicht in die Irre führen. Im Gegenteil: Informationen sollen klar, leicht verständlich und gut sichtbar sein. Noch klarer sagt es das österreichische Lebensmittelrecht, das Lebensmittelsicherheits- und -verbraucherschutzgesetz : „Es ist verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Informationen in Verkehr zu bringen oder zu bewerben (…).“ Alles geregelt, oder? Die Realität ist oft eine andere. Was muss also auf der Verpackung stehen?  

Das muss aufs Packerl

Es gibt Informationen, die müssen auf alle Verpackungen drauf: Wie lang hält das abgepackte Toastbrot? Welche Zutaten sind drin? Und welche können Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen? Wie sieht es mit den Nährwerten aus? Welches Lebensmittel steckt wirklich hinter dem Fantasienamen „Frühstückstraum“? Wie viel ist drin? Und wer sind die Lebensmittelunternehmer? 

Manche Lebensmittel müssen uns zusätzliche Informationen geben. Zum Beispiel, wenn wir ohne Anleitung nicht wüssten, wie wir ein Lebensmittel zubereiten oder lagern sollen. Deshalb finden wir auf der Packerlsuppe eine genaue Anleitung, wie, wann und in wie viel Wasser wir sie einrühren sollen und wann sie fertig ist. Beim Toastbrot steht drauf, dass wir es trocken lagern sollen, und beim Orangensaft, wie lang er sich in unserem Kühlschrank hält, wenn wir ihn geöffnet haben. 

Viele Informationen bleiben trotzdem unverständlich: zum Beispiel E-Nummern. Und manche Angaben müssen nur bei bestimmten Lebensmitteln, unter bestimmten Bedingungen gemacht werden: zum Beispiel Herkunftsangaben.  All diese Regelungen halten Hersteller nicht davon ab, uns mit ihren Verpackungen trotzdem immer wieder zu täuschen.

Fazit: 

  • Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung von Lebensmitteln dürfen Konsument*innen nicht in die Irre führen. So regelt es die Basis des Lebensmittelrechts, die EU-Verordnung 178/2002 im Artikel 16.
  • Die EU-Verordnung 1169/2011 zur Information der Verbraucher über Lebensmittel regelt, was auf der Verpackung stehen muss.
  • Sie besagt auch, dass wir Konsument*innen ein Recht auf möglichst klare Informationen haben.
  • Hersteller von Lebensmitteln dürfen uns mit ihren Verpackungen, mit Bildern, mit Produktnamen oder mit vielversprechenden Beschreibungen nicht in die Irre führen.
  • Die grundlegenden Informationen wie Haltbarkeitsdatum, Zutaten oder Produktbezeichnung müssen wir auf der Verpackung finden. Sie sind aber oft ziemlich klein und auf der Rückseite versteckt. 
  • Für Angaben wie Informationen zur Herkunft gibt es viel zu viele Ausnahmen.
  • Viel mehr unserer Aufmerksamkeit gewinnen Hersteller mit bunten Werbeversprechen auf ihren Produkten.
  • Immer wieder werden wir Konsument*innen mit Verpackungen von Lebensmitteln getäuscht und in die Irre geführt. Die gesetzlichen Regelungen bieten zu viele Schlupflöcher für Hersteller. 

foodwatch fordert:

  • Der gesetzlich garantierte Schutz der Konsument*innen vor Täuschung und Irreführungen bei Lebensmitteln muss durchgesetzt werden. 
  • Das EU-Lebensmittelrecht und das österreichische Lebensmittelrecht sind hier völlig klar. Behörden müssen gegen zur Irreführung geeignete Verpackungen und Werbung konsequent vorgehen. Solche Produkte müssen aus den Supermarktregalen verschwinden.

Das muss bei allen Lebensmitteln draufstehen:

Während Hersteller auf der Vorderseite oder der Schauseite – das ist die, die uns im Supermarkt „anlacht“ – irgendwelche Fantasienamen anbringen dürfen, müssen sie uns mit der korrekten Bezeichnung des Lebensmittels doch auch verraten, um was es sich wirklich handelt. Das heißt: Ein „Knuspertraum“ ist dann zum Beispiel ein „Naturjoghurt aus pasteurisierter Milch mit 3,6 % Fett, mit 10 % Müslimischung mit Erdbeeren im Stülpdeckel“. 
 

Die Liste der Zutaten lädt uns nicht gerade zum Lesen ein. Mit einer Schriftgröße von 1,2 mm für den kleinsten Buchstaben der gewählten Schrift (bei kleineren Verpackungen dürfen es auch 0,9 mm sein) springt sie nicht wirklich ins Auge. Zu finden ist sie außerdem oft erst, wenn wir das Produkt aus dem Regal nehmen: nämlich auf der uns abgewandten Seite. Sie verrät uns aber doch einiges über das Produkt und schafft mehr Klarheit, wo die Vorderseite gern in die Irre führt.

Die Zutaten müssen in absteigender Reihenfolge der Menge, in der sie enthalten sind, angeben werden: Also das, was am meisten drinnen ist, kommt zuerst. Alle Zutaten, die weniger als 2 Prozent des Produkts ausmachen, können allerdings hinterher in beliebiger Reihenfolge genannt werden. Es muss auch nicht bei jeder Zutat die genaue Menge angegeben werden. Nur in drei Fällen müssen Zutaten auch in Prozent angegeben werden: 

  • Entweder stecken sie schon im Produktnamen oder der Produktbezeichnung drinnen – zum Beispiel Frischkäse mit Kren, 
  • oder der Hersteller verwendet für die Verpackung ein Foto oder eine Zeichnung, auf der man einzelne Zutaten erkennen kann,
  • oder wir erwarten uns von einem bestimmten Produkt einfach bestimmte typische Zutaten – zum Beispiel die Mandeln im Marzipan. 

Achtung, Ausnahme: Manche Zutaten geben dem Produkt zwar den Geschmack, sind aber in so kleinen Mengen enthalten, dass sie nicht in Prozent angegeben werden müssen. Manchmal reicht dann sogar ein Überbegriff. Bei „Gewürzen“ erfahren wir zum Beispiel selten, welche wirklich verwendet wurden. Und schon gar nicht, wie viel davon.

Zutaten, die allergische Reaktionen oder Unverträglichkeiten auslösen können, müssen speziell hervorgehoben werden. Das sind zum Beispiel Erdnüsse, Haselnüsse, Milch, Weizen, … . Die EU hat 14 relevante allergene Zutaten festgelegt. Manche Hersteller unterstreichen sie, manche drucken sie fett oder in Großbuchstaben. Sie müssen jedenfalls ihre ganz eigene Schrift haben, damit man sie mit keinen anderen Zutaten verwechseln kann. 

Das Gewicht bezieht sich immer auf den Zeitpunkt der Verpackung und wird als Nettogewicht angegeben. Bei Obst und Gemüse in Konservendosen gibt es oft eine sogenannte Aufgusslösung.  Dann ist zusätzlich zum Nettogewicht auch noch das Abtropfgewicht angegeben. So erfahren wir, wie viel Mais wirklich in einer Konservendose drin ist. Der Rest ist dann Flüssigkeit.

Es sagt uns, wie lange wir ein Lebensmittel mindestens bedenkenlos essen können, solange wir die Verpackung nicht geöffnet haben. Viele Lebensmittel sind geschlossen und richtig gelagert auch noch um einiges darüber hinaus haltbar. 
Das Verbrauchsdatum hingegen sollten wir strikt einhalten. Das gibt es nur bei Lebensmitteln, die leicht verderblich sind: zum Beispiel frischer Fisch. Da muss unbedingt angegeben werden, bis wann wir den maximal essen sollten. Ist das Verbrauchsdatum überschritten, ist es besser, das Lebensmittel zu entsorgen, weil es danach wirklich verdorben sein kann. Niemand mag gern Fischvergiftung.

Selbst wenn wir auf der Verpackung mit Versprechen wie „weniger Fett“ oder „Zuckerreduziert“ gelockt werden – die Nährwerttabelle auf der Rückseite muss Klartext sprechen: 

  • Wie viel Energie (in Kilojoule und Kilokalorien) hat das Lebensmittel auf 100 Gramm? 
  • Wie viel Fett – wie viel davon sind gesättigte Fettsäuren? 
  • Wie viele Kohlenhydrate – und wie viel davon ist Zucker?
  • Wie viel Eiweiß?
  • Wie viel Salz enthält es?

Der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers müssen jedenfalls auf die Verpackung. Sie sind aber nicht zu verwechseln mit dem „Ursprungsland“ oder dem „Herkunftsort“ des Lebensmittels.

Manche Lebensmittel brauchen besondere Hinweise:

Manche Lebensmittel reagieren empfindlich auf ihre Umgebung oder auf Temperatur. Dann finden wir Hinweise, wie und wo das Produkt am besten aufgehoben werden soll: „gekühlt“, „trocken“, „vor Sonnenlicht geschützt aufbewahren“ sind solche Hinweise. Das gilt für Lebensmittel in geschlossenem Zustand. „Gekühlt“ meint hier im Kühlschrank. 

Eher neu ist, dass die Hersteller bei manchen Lebensmitteln auch darauf hinweisen, wie wir sie am besten nach dem Öffnen lagern und bis wann wir sie dann aufbrauchen sollen. 

Meistens ist uns klar, wie wir mit einem Lebensmittel umgehen, das wir kennen. Nudeln müssen in kochendes Wasser geworfen werden, Tiefgekühltes muss erst auftauen. Aber stell dir vor, du bist in einem Supermarkt in einem anderen Land, dort gibt es die lokale Spezialität im Packerl und du weißt nicht, wie man sie zubereitet. Du kannst natürlich einen freundlichen Menschen fragen, was man mit diesem Lebensmittel macht: ob man es roh essen kann oder erst kochen muss.

Die Lebensmittelinformationsverordnung sagt aber, dass wir uns allein anhand der Verpackung auskennen sollen. Also gibt es auf der Verpackung gegebenenfalls einen Hinweis, was wir mit dem Lebensmittel tun sollen und ob es roh, getrocknet oder schon gekocht ist. 

Die gibt es, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne Gebrauchsanleitung angemessen zu verwenden. Bei der Packerlsuppe ist den meisten von uns wahrscheinlich klar, wie wir sie zubereiten müssen. Da sind dann jedenfalls die Kochzeit und die Wassermenge hilfreich. Aber wüsstest du auf Anhieb, wie man Kaiserschmarrn aus dem Packerl zubereitet? Das geht wohl den meisten Menschen so. Und weil Hersteller gerne möchten, dass wir ihre Produkte auch essen (und dann wieder kaufen), geben sie uns eine „Bedienungsanleitung“.

Es gibt Lebensmittel, bei denen klar geregelt ist, dass wir über ihre Herkunft erfahren. Bei frischen Lebensmitteln wie Obst, Gemüse oder Fleisch ist das oft viel transparenter. Bei verarbeiteten Lebensmitteln erfahren wir nur selten etwas über die Herkunft der Rohstoffe.

Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumsprozent muss der vorhandene Alkoholgehalt in Volumsprozent angegeben werden. Alkoholfreies Bier hat weniger als 0,5 Volumsprozent Alkohol.

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