1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Verbraucherschutzes durch Verbraucherberatung und -aufklärung.
2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beratung und Information von Verbrauchern auf dem Gebiet der Agrar- und Lebensmittelproduktion, des Handels und des Absatzes von Verbrauchsgütern sowie der Bereitstellung von Dienstleistungen.
Die Beratung wird durch die Versendung von Informationsbroschüren sowohl über Internet als auch auf konventionellem Weg, durch die Veröffentlichungen von Studien und Expertisen, durch die Definition von Qualitätskriterien sowie durch individuelle Beratung über Hotlines und andere Möglichkeiten zur Verfügung gestellt. Neben der Verbraucheraufklärung sollen Verbraucherinteressen auch durch Lobbyarbeit in den Parlamenten und Behörden vertreten werden.
Der Verein kann Mittel, sofern sie bei diesem Empfänger ausschließlich zu diesem Zwecke verwendet werden, auch für andere ebenfalls steuerbegünstigte in- und ausländische Körperschaften i. S. d. § 58 Ziffer 1 und 2 der Abgabenordnung zur Verwendung für die Förderung des Verbraucherschutzes durch Verbraucherberatung und -aufklärung beschaffen und an diese weiterleiten sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden oder gemeinnützige Stiftungen errichten.
Der Verein strebt die Berechtigung zu verbraucherschützenden Verbandsklagen an sowie eine Registrierung beim Bundesverwaltungsamt und bei der Europäischen Kommission.
Zu den Aufgaben des Vereins gehören Recherchen zu gesetzwidrigen Praktiken und deren Aufdeckung, die Warnungen vor Risiken und Gefahren, sonstige Vergabe von Forschungsaufträgen, Produktvergleiche, Veröffentlichungen und Mediationsverfahren im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz.
3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Der Verein darf Spendengelder einnehmen und ausgeben.