Nachricht 02.12.2015

BGH: Wo Himbeeren drauf sind, müssen Himbeeren drin sein

Wo Himbeeren drauf sind, müssen auch Himbeeren drin sein – und eine Verpackung, die nicht hält, was sie verspricht, ist nicht zulässig. Das hat heute der Bundesgerichtshof entschieden. Das Urteil gegen den Hersteller Teekanne nimmt den Herstellern einen beliebten Trick zur Täuschung ihrer Kunden. Weitergehen wird die Irreführung dennoch – mit anderen Methoden.

Verbraucherfreundliches Machtwort in letzter Instanz: Bei einer Verpackung darf nicht der Eindruck entstehen, dass ein Lebensmittel eine Zutat hat, die gar nicht enthalten ist. Dies entschied heute der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines auffällig mit Himbeeren und Vanille bebilderten Früchtetees von Teekanne. Es reiche nicht aus, wenn die Zutaten zwar genau aufgeführt seien, die Aufmachung der Verpackung aber den Käufer irreführen könne. Entscheidend sei vielmehr der gesamte Eindruck der Verpackung (Az.: I ZR 45/13).

Felix-Abenteuer befasste vier Jahre lang die Instanzen

In dem vier Jahre dauernden Rechtsstreit ging es um den – schon seit 2012 aus den Regalen genommenen – Früchtetee „Felix Himbeer-Vanille Abenteuer“ des Marktführers Teekanne. Auf der knallroten Verpackung waren neben einem Hasen Himbeeren sowie eine Vanilleblüte abgebildet - und auch der Hinweis, dass in dem Tee „nur natürliche Zutaten“ sind. Im Tee selbst waren allerdings nicht mal Spuren von echten Himbeeren und Vanille.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte wegen Irreführung des Verbrauchers geklagt und schon im Juni grundsätzlich Rückendeckung vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) bekommen (Rechtssache C 195/14): Hersteller dürfen demnach auf der Verpackung nicht mit Bildern von Zutaten werben, die nicht im Produkt enthalten sind. 

BGH: Teekanne-Etikett ist irreführend

Der BGH setzte dies nun in deutsches Recht um: „Wenn die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, insgesamt den Eindruck entstehen lassen, dass das Lebensmittel eine Zutat enthält, die tatsächlich nicht vorhanden ist, ist eine Etikettierung geeignet, den Käufer über die Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen.“ Im Fall des Felix-Himbeertees sei dies aufgrund der in den Vordergrund gestellten Angaben auf der Verpackung der Fall.

Ein wegweisendes Urteil, nimmt es der Lebensmittelindustrie doch eine beliebte Ausrede: Seit Jahren täuscht sie die Verbraucher mit irreführender Werbung und redet sich damit heraus, dass die lieben Kunden ja nur das Zutatenverzeichnis lesen müssten, um sich über den tatsächlichen Inhalt des Produkts zu informieren. Selbst schuld, wer der Werbung glaubt und nicht stets bei jedem Einkauf auch das Kleingedruckte auf der Rückseite studiert? Dieser Zahn wurde der Lebensmittelindustrie nun höchstrichterlich gezogen. Aus Sicht von foodwatch überfällig.

Große Retusche-Aktion erwartet

Viele Produkte sind noch im Handel, die vorne mit großen Früchten locken, diese aber gar nicht oder nur in homöopathischen Dosen enthalten. Nach dem BGH-Urteil müssen die Hersteller jetzt massenhaft Etiketten retuschieren oder Rezepturen überarbeiten.

Die Täuschung wird weitergehen

Auch wenn die Rechtsprechung die Verbraucherrechte stärkt, werden Täuschung und Irreführung im Supermarkt nach Auffassung von foodwatch weiterhin die Regel und nicht die Ausnahme bleiben. Zig andere Werbelügen dürfen weiter ganz legal verkauft werden, weil es an klaren Kennzeichnungsregeln fehlt. Eine verständliche Aromendeklaration, realistische Produktabbildungen, klare Nährwert- und Herkunftsangaben oder Transparenz über den Einsatz von Agrargentechnik: Es ist allein eine Frage des politischen Willens, endlich bessere Vorgaben zur Lebensmittelkennzeichnung vorzuschreiben.

(mit dpa – Bild: vzbv)