Das Bio-Siegel: Hellgrünes Sternenblatt für Europa

Fragen und Antworten zum Bio-Siegel:

Produzenten und Verarbeiter müssen die Vorgaben der EU-Öko-Verordnung erfüllen und dies von einer staatlich anerkannten Kontrollstelle zertifizieren lassen. Einer der zentralen Punkte hierbei ist Buchführung der Bio-Landwirte und Bio-Unternehmen. Sie müssen beispielsweise genau erfassen, was sie von wem gekauft und an wen verkauft haben. Dadurch können die Kontrolleure Unregelmäßigkeiten im Betrieb erkennen, etwa ob konventionelle Ware zugekauft und als Bio-Ware verkauft wurde. Zudem lassen sich Bio-Produkte dank dieser Dokumentationspflichten bis zum Erzeuger zurückverfolgen. (Stand: 29.09.2009)

Amtlich zugelassene, private Öko-Kontrollstellen überprüfen mindestens einmal jährlich den gesamten Betrieb. Zusätzlich können auch jederzeit unangemeldete Kontrollen stattfinden. Bundesweit gibt es rund 20 Kontrollstellen. Jedes Bio-Produkt trägt die Nummer der Kontrollstelle, die das Unternehmen kontrolliert zertifiziert hat – aus einer EU-weiten Liste lässt sich daran die Adresse der zuständigen Einrichtung ablesen. Bezahlt werden die Öko-Kontrollstellen von den zu kontrollierenden Öko-Unternehmen. Die Arbeit der Kontrollstellen wird formal staatlich überwacht. Finanziell sind die Öko-Kontrollstellen jedoch von der ökologischen Lebensmittelwirtschaft direkt abhängig. Ein Umstand, der – nicht zuletzt, weil die Kontrolltätigkeiten und -ergebnisse nicht veröffentlicht werden – Unregelmäßigkeiten auf Kosten der Verbraucher provozieren kann. (Stand: 09.10.2013)

Kommt ein Lebensmittel als „biologisch“ oder „ökologisch“ erzeugtes Produkt innerhalb der EU in den Handel, muss es feste Bestimmungen einhalten – gleich woher es kommt. Für Waren aus den EU-Staaten gelten dabei unisono die Kriterien der EU-Öko-Verordnung. Eine national divergierende  Auslegung der Verordnung innerhalb der EU ist nicht vorgesehen.

Bio-Produkte aus Nicht-EU-Ländern können in die Europäische Union eingeführt werden, wenn nachgewiesen wurde, dass deren Produktion Standards zu Grunde liegen, die den international vereinbarten Richtlinien für den Öko-Landbau entsprechen („Gleichwertigkeit“). Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die regionalen Verhältnisse in Europa, Asien, Afrika und Lateinamerika sehr verschieden sind. Die Gleichwertigkeit wurde anerkannt, wenn entweder das Export-Land auf der so genannte Länderliste steht oder wenn der Importeur von der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft eine Vermarktungsgenehmigung erhält. Die Länderliste umfasst Länder, in denen nach Prüfung der EU-Kommission die dort angewandten Richtlinien und Kontrollen den Regelungen der EG-Öko-Verordnung gleichwertig sind. Auf der Länderliste stehen derzeit Argentinien, Australien, Costa Rica, Indien, Israel, Neuseeland und die Schweiz.

Während bei Bio-Produkte aus der EU die Verwendung des europäischen Bio-Siegels obligatorisch ist, sind Hersteller aus Nicht-EU-Staaten daran nicht gebunden – sie dürfen die hellgrüne Flagge jedoch verwenden. (Stand: 29.09.2009)

(Stand: 29.09.2009)