Nachricht 17.12.2021

Weiterer Punkt-Sieg für „Topf Secret“

iStock/NiseriN

Verwaltungsgericht Berlin stärkt Verbraucher:innen den Rücken. Behörden müssen die Kontrollberichte von Restaurants, Bäckereien und anderen Lebensmittelbetrieben herausgeben.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Informationsrechte der Verbraucher:innen bekräftigt. Anträge auf Herausgabe von Lebensmittelkontrollberichten, die über die Online-Plattform „Topf Secret“ gestellt werden, dürfen von den Behörden nicht aus Zeit- oder Ressourcengründen abgelehnt werden.

Nach dem Verbraucherinformationsgesetz haben Verbraucher:innen einen Rechtsanspruch auf Herausgabe der Kontrollberichte. Die betroffenen Behörden hätten die Pflicht, „hierfür zeitliche Kapazitäten und interne Strukturen zu schaffen“, heißt es in dem Urteil vom November.

Rauna Bildewald, Recherche und Kampagnen, foodwatch
Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigt einmal mehr: Bei Informationsanträgen von Verbraucher:innen handelt es sich nicht um eine lästige Angelegenheit für die Behörden. Im Gegenteil: Es ist ihre Aufgabe, für Transparenz zu sorgen. Der Gesetzgeber hat sie dazu verpflichtet.
Rauna Bindewald Recht, Recherchen und Kampagnen

Topf Secret: Mehr als 10.000 Kontrollberichte veröffentlicht

Auf „Topf Secret“ ist es für Bürger:innen seit Anfang 2019 möglich, auf Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) amtliche Kontrollergebnisse abzufragen – auch solche, die die Behörden bislang geheim halten. Denn in Deutschland wird bisher nur ein Bruchteil der Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelkontrollen aktiv durch die Behörden veröffentlicht. Mittlerweile wurden über „Topf Secret“ mehr als 53.000 Anträge gestellt. Mehr als 10.000 Kontrollberichte wurden seitdem von den Antragssteller*innen veröffentlicht.

Gericht: Verbraucherinformation Aufgabe von Behörden

Das Bezirksamt Pankow von Berlin hatte einen Antrag auf Herausgabe von Kontrollergebnissen eines Hotels in Berlin Pankow abgelehnt und argumentiert: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die „ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt“. Dies bezog das Bezirksamt nicht auf den einzelnen Antrag, für dessen Bearbeitung es nach eigenen Angaben rund zwei Stunden brauchen würde. Ausschlaggebend sei die Vielzahl der über „Topf Secret“ gestellten Anträge. Damit würde auch der einzelne Antragsteller zu einem Teil einer politischen Kampagne, die zum Zweck habe, die Behörden lahmzulegen, so das Bezirksamt

Das Verwaltungsgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Es hat klargestellt, dass es auf die Motive der Antragsteller:innen nicht ankommt. Der Informationsanspruch bestehe unabhängig davon. Auch seien die politischen Ziele der Plattformbetreiber – nämlich Transparenz zu schaffen – gerade vom Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vorgesehen. Auch die Ausführungen zu angeblich fehlenden zeitlichen Kapazitäten ließ das Gericht nicht gelten und machte damit deutlich, dass es gerade auch zu den Aufgaben der Behörde gehört, Informationsanfragen zu beantworten.

Weiterer Erfolg für Topf Secret

Mit diesem Urteil folgt das Gericht der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Mit dem VGH Mannheim, VGH München, OVG Niedersachen, OVG NRW und OVG Berlin-Brandenburg stellten bereits fünf Oberverwaltungsgerichte klar, dass die Behörden zur Auskunft der Kontrollergebnisse verpflichtet sind – auch wenn die Anträge über die Plattform „Topf Secret“ gestellt wurden.